2. In ihrer Rekursantwort vom 29. Mai 2009 liess Y. folgende Anträge stellen: 1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Rekurrenten. Dieser sei zu verpflichten, der Rekursgegnerin im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das vom Rekurrenten angestrengte und vorliegend zu beurteilende Rekursverfahren zu bezahlen.