2008. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen unter Voranmeldung von 15 Tagen ihre Kleider und ihre Wäsche, ihre persönlichen Bücher und ihre Inlineskates, ihr Fahrrad sowie den Kosmetikkoffer, die Nähmaschine und das Klavier samt Stuhl herauszugeben, unter Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.