Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A., B., C. und D., geb. _, zweimal im Jahr während je einer Woche während den Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern sich zumindest A. oder B. damit einverstanden erklärt und mitgeht. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten von Erziehung und Pflege der Kinder A., B., C., und D. monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.-, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu entrichten, zahlbar ab 11. Juli 2008.