Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell wird angewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 - 4 zu organisieren. 6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A., B., C. und D., geb. _, zweimal im Jahr während je einer Woche während den Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern sich zumindest A. oder B. damit einverstanden erklärt und mitgeht.