Seite 9 — 61 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. 5. Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell wird angewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 - 4 zu organisieren.