Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht durch den kinderpsychologischen Dienst des Kantons Graubünden anzuhören. 4. Es sei dem Gesuchsgegner zu gestatten, seine Kinder zu einem zu vereinbarenden Termin anzurufen und mit ihnen am Telefon zu sprechen. 5. Es seien die Besuchstage über die Feiertage zu regeln und zwar dergestalt, dass die Kinder ab dem Jahre 2009 die Feiertage von den Ehegatten alternierend jeweils beim einen und dann beim anderen Ehegatten verbringen dürfen. 6. Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin.