Seite 8 — 61 sofern der Betrag von CHF 10'733.00 zuzüglich gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen nicht überschritten wird. 2. Der Gesuchstellerin sei zu gestatten, auf eigene Kosten und soweit noch nicht bereits abgeholt folgende persönlichen Gegenstände in E. abzuholen: Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, ihre Inlineskates, Klavier und Stuhl, ihr Fahrrad, Kosmetikkoffer, soweit die Gesuchstellerin diese Gegenstände nicht schon eigenmächtig geholt hat.