) unverzüglich der Gesuchstellerin herauszugeben. Es sei ihm des Weiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der Gesuchstellerin zu betreten. 5. Ziff. I.B.4 der gesuchstellerischen Anträge vom 11. Juli 2008 sei dahingehend zu ergänzen, dass der Vorschuss auf CHF 10'000.-- zuzüglich 7,6 % MwSt. zu erhöhen sei. Mit der Replik wurden verschiedene Urkunden ins Recht gelegt.