292 StGB zu befehlen, die gemeinsame Tochter C. dem Gesuchsteller am Wochenende vom 26. - 28. September 2008 zur Ausübung seines Besuchsrechts zu übergeben. Dieser Befehl sei superprovisorisch zu erlassen, damit der Gesuchsteller sein Besuchsrecht wahrnehmen kann. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Am 29. September 2008 hörte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Parteien im Beisein ihrer Rechtsvertreter an. In keinem der umstrittenen Punkte konnte eine Einigung erzielt werden.