Seite 5 — 61 Wochen im Jahr mit ihm in die Ferien fahren kann. Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht anzuhören. 5. Es seien die Besuchstage über die Feiertage zu regeln und zwar dergestalt, dass die Kinder in diesem Jahr 2008 den Samichlaus, das Weihnachtsfest und Silvester und im Jahr 2009 Ostern, Auffahrt und Pfingsten beim Gesuchsgegner verbringen können. Ab dem Winter 2009 seien die Feiertage von den Ehegatten alternierend wahr zu nehmen.