Eventualiter sei ein Beistand zu ernennen, der unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und der persönlichen Neigungen und Fähigkeiten des gemeinsamen Sohnes B. die geeignete Schulwahl in Absprache mit den Eltern und dem jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden trifft. 3b. Es sei der Gesuchstellerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den gemeinsamen Sohn B. nach I. zu bringen, um ihn daselbst in J. die Schule besuchen zu lassen. Eventualantrag