Der Ehemann verpflichtet sich im Gegenzug, alles zu unterlassen, was das eheliche Vermögen und den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau schmälert. In dieser Hinsicht sind sich die Parteien bewusst, dass jederzeit es jeder Partei möglich ist, ergänzende oder neue Eheschutzanträge beim Eheschutzrichter zu stellen. Ebenfalls sind sich die Parteien bewusst, dass in Bezug auf Kinderbelange und Unterhaltsfragen die vorliegende Eheschutzbestimmung unpräjudizierlich ist im Hinblick auf ein späteres eventuelles Scheidungsverfahren.