Seite 2 — 61 von Freitagabend 19.30 bis Sonntagabend 19.00 Uhr zu sich auf Besuch sowie während fünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Einzelheiten dieser Besuchs- und Ferienrechtsausübung sowie ein allfällig weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien untereinander und im Einverständnis mit den Kindern. Die Parteien fördern den Kontakt zwischen den Kindern und zu den Kindern.