Die Ehefrau und die Kinder sind berechtigt, ihre eigenen persönlichen Effekten abzuholen. 3. Die Ehegatten beantragen dem Eheschutzrichter übereinstimmend, die Kinder A., B. und C. der Ehefrau zur alleinigen Pflege und Erziehung zuzuweisen und unter ihre Obhut zu stellen. Der Ehemann sei für berechtigt zu erklären, A., B. und C. auf seine Kosten jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats jeweils