Sie werden bis auf Weiteres getrennte Haushalte führen. 2. Die 5 1/2-Zimmerwohnung an der G. in F. samt Hausrat steht der Ehefrau und den Kindern A., B. und C. zur alleinigen Benutzung zu. Der Ehemann ist berechtigt, seine eigenen persönlichen Effekten abzuholen. 3. Die Wohnung an der H. in E. samt Hausrat steht dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zu. Die Ehefrau und die Kinder sind berechtigt, ihre eigenen persönlichen Effekten abzuholen.