{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nb) Die Rekurrentin verlangt zusätzlich, es sei dem Rekurrenten zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche und Garagenplatz)\nohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. Der Antrag nimmt zwar Bezug\nauf die Wohnung in F.. Nach Sinn und Zweck kann es aber durchaus als\nBegehren verstanden werden, das sich auf die aktuell bewohnte Liegenschaft\nbezieht. In dieser Hinsicht gilt einmal anzumerken, dass dem Rekurrenten ein\nBesuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde. Die Ausübung des angeordneten\nBesuchs- und Ferienrechts hängt nun nicht allein vom Willen der Rekurrentin\nab und setzt zwangsläufig voraus, dass der Rekurrent sich zumindest bis zur\nWohnung der Rekurrentin begibt. Auf Dauer können die Kinder schliesslich\nauch nicht irgendwo, namentlich auch nicht auf der Strasse vor der Wohnung\nder Rekurrentin, übergeben werden. Denn genau in solchen Begleitumständen\nzeigt sich den Kindern im besonderen Mass die Konfliktsituation ihrer Eltern\nauch in Bezug auf das Umgangsrecht. Vorfälle, wie sie in der Vergangenheit\noffenbar wiederholt vorkamen, sind ernst zu nehmen. Alsdann steht ausser\nFrage, dass der Rekurrent letztlich kein Recht hat, die Wohnung seiner Frau\nzu betreten, wenn sie das nicht will. Aktenkundig sind allerdings nur zwei\nVorfälle, in denen es um die Frage ging, ob der Rekurrent gegen den Willen\nder Rekurrentin deren Wohnung betreten hat. In beiden Fällen bestritt der\nRekurrent den Sachverhalt und in beiden Fällen wurde das Verfahren\nschliesslich eingestellt. Die zur Anzeige gebrachten Vorfälle beziehen sich\ndabei auf den August 2007 und Januar 2008, liegen also zwei Jahre zurück.\nDass es seither wieder zu unzulässigen Versuchen des Rekurrenten gekommen ist, ihre Wohnung zu betreten, behauptet die Rekurrentin nicht. Alsdann\nkann festgestellt werden, dass sich der Rekurrent spätestens seit es zum\nZerwürfnis mit seiner ältesten Tochter und dem Sohn kam, deutlich mehr\nzurückhält. An den Einigungsverhandlungen zeigte sich wohl ein sehr angespanntes Verhältnis des Rekurrenten zum Rechtsvertreter der Rekurrentin. Im\ndirekten Umgang von Rekurrentin und Rekurrent waren jedoch keine derart\nmassiven Spannungen, wie sie früher bestanden, erkennbar. Unter diesen\nUmständen kann auf die Aussprechung eines förmlichen Hausverbots unter\nHinweis auf die bereits erfolgte Ermahnung, auch im direkten Umgang im\nWohle der Kinder alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich ist,\nabgesehen werden.\n\nSeite 55 — 61\n22. Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Hat\neine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht\nauf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 114\nAbs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten wohl den Normalfall. Mit der Wendung \"in der\nRegel\" bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass keine starre Regel\nbesteht. Ausnahmen vom Grundsatz sind zulässig und es bleibt insofern dem\nrichterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom\nüblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich\ngeschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG\n1988 Nr. 14 S. 72).\n\na) Die amtlichen wie auch die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.\n\nb) Im Rekursverfahren strittig war - dies gleichfalls als einer von zwei\nHauptpunkten - das Besuchs- und Ferienrecht der Kinder. Eine Beurteilung\nnach Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt sich schon allein deshalb nicht,\nweil die Regelung dieser Punkte in beidseitigem Interesse lag. In diesem\nPunkt sind die Kosten regelmässig wettzuschlagen. Im zweiten, aufwandmässig etwa gleich zu gewichtenden Hauptpunkt - der Unterhaltspflicht - sind die\nKosten hingegen nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. Der Rekurrent\nwollte es bei der vorinstanzlich festgelegten Zahlung von Fr. 4'800.-- belassen.\nDie Rekurrentin forderte für sich abgestufte Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'832.-\n- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, Fr. 15'626.-- für die Zeit ab\n1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 und Fr. 14'989.-- ab 1. August 2009, sofern\nB. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehren sollte. Sowohl die minimal wie auch die\nmaximal geforderten Zahlungen betrafen befristete Zeiträume. Desgleichen\nresultierte aus ihrer Beurteilung kein erheblicher zusätzlicher Aufwand. Als\nAusgangspunkt für die Beurteilung des Masses von Obsiegen und Unterliegen\nist deshalb vom dauerhaft verlangten Unterhalt von Fr. 14'989.-- auszugehen.\nIm Streit lagen somit Fr. 10'189.--. Zugesprochen wurden der Rekurrenten\nletztlich dauerhaft Fr. 6'500.--. Im Bereich des Unterhalts hat der Rekurrent\ndemnach sehr deutlich obsiegt. Nachdem die Kosten im Bereich des\n\nSeite 56 — 61\nUmgangsrechts wettzuschlagen sind, wirkt sich dies allerdings nur beschränkt\nauf die Gesamtverlegung aus. Berücksichtigt man zusätzlich das Obsiegen\nund Unterliegen der Parteien in den aufwandmässig untergeordnet ins\nGewicht fallenden Nebenpunkten, erscheint es demnach gerechtfertigt, die\nKosten der Rekursverfahren zu 2/5 dem Rekurrenten und zu 3/5 der Rekurrentin aufzuerlegen.\n\n"}