{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 52 — 61\nten gesperrt und ihr nur noch Fr. 4'000.-- überwiesen. Wohl hat er - wie dargelegt wurde - gewisse weitere Auslagen übernommen. Damit ist er der Unterhaltspflicht, wie sie vorstehend festgelegt wurde, jedoch nicht vollumfänglich\nnachgekommen. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsleistungen\nfür die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Mit der Rückwirkung will das Gesetz - wie die Rekurrentin zu Recht ausführen lässt - der Berechtigten ermöglichen, statt sofort den Richter anzurufen,\nvorerst auf gütlichem Weg eine Einigung zu erzielen (BGE 115 II 201 E. 4.a)\nS. 204). Die Rekurrentin hat sich gegen die Sperrung der Karten umgehend\nzur Wehr gesetzt und vorerst versucht, ohne Einschaltung des Richters wieder\nZugang zu ausreichenden Mitteln zu erhalten. Als dies nicht gelang, hat sie\ninnert angemessener Frist ein Eheschutzgesuch eingereicht. Dem Antrag auf\nrückwirkende Verpflichtung ist demnach zu entsprechen. Diesfalls muss der\nRekurrent aber gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, bereits geleistete Unterhaltsleistung an die Verpflichtung anrechnen zu können (Hasenböhler / Opel,\nBasler Kommentar, N. 11 zu Art. 173 ZGB). Entsprechend wird der Rekurrent\nermächtigt, bereits erbrachte Unterhaltsleistungen - soweit sie belegmässig\nnachgewiesen sind - mit dem geschuldeten Unterhalt zu verrechnen.\n\n20. In Bestätigung eines bereits im vorinstanzlichen Verfahrens gestellten\nAntrags verlangt die Rekurrentin die Berechtigung, unter einer Voranmeldung\nvon 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen\nEffekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr\npersönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl\nTrip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme\neiner Zügelfirma abholen zu können. Gleichzeitig sei der Rekurrent zu\nverpflichten, die genannten Sachen der Rekurrentin und den Kindern\nherauszugeben, unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art.\n292 StGB. Der Rekurrent führt hierzu in seiner Rekursantwort aus, er habe der\nEhefrau die von ihr einverlangten Gegenstände bereits zugestellt. Das\nRechtsbegehren sei gegenstandslos geworden. Die Rekurrentin bestreitet dies\n(vgl. Replik S. 17). Ergänzend führt sie aus, am 25. Juni 2009 seien über eine\nTransportfirma das Klavier mit Hocker, das Buffet, der Kindertisch mit drei\nStühlen und der Trip Trap Kinderstuhl geliefert worden. Etwas vorher seien die\nFahrräder, der Kinderwagen und die Inlinskates zugestellt worden. Dieses\nVerhalten habe mit Bezug auf diese Gegenstände als Rekursanerkennung zu\ngelten, was Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolge habe.\n\nSeite 53 — 61\nDer Richter hat gemäss Art. 176 ZGB über die Zuteilung des Hausrats zu\nbefinden. Gemeint sind damit in erster Linie Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände der ehelichen Wohnung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von\nder Rekurrentin erwähnten und nach ihrer Behauptung vom Rekurrenten noch\nnicht ausgehändigten Gegenstände zum Hausrat im Sinne des Gesetzes\ngehören. Gestützt auf die Anerkennung des Begehrens durch den Rekurrenten ist die Ehefrau - soweit sie die nachstehenden Gegenstände nicht bereits\nerhalten hat - für berechtigt zu erklären, unter einer Voranmeldung von 15\nTagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten\n(Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr\npersönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl\nTrip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter Zuhilfenahme\neiner Zügelfirma abzuholen. Gleichzeitig wird der Rekurrent unter der\nAndrohung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB verpflichtet, die\ngenannten Sachen - soweit das nicht bereits erfolgt ist - der Rekurrentin und\nden Kindern herauszugeben.\n\n21. Schliesslich verlangt die Rekurrentin, es sei ihr Ehemann zu verpflichten, sämtliche aktuell gültige und künftig gültige Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum,\nWaschküche!) unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. Es sei ihm des\nWeiteren zu verbieten, die Wohnung (samt Kellerabteil, Skiraum, Waschküche\nund Garagenplatz) der Gesuchstellerin und Kinder ohne Einverständnis der\nEhefrau zu betreten. Der Rekurrent macht in seiner Rekursantwort geltend,\nseine Ehefrau verschweige, dass sie alle Schlösser der Wohnung\nausgewechselt habe. Er verfüge nur noch über einen Schlüssel zum separat\nzugänglichen Skiraum. Dies wurde von der Rekurrentin in der Replik bestritten.\n\na) Es steht fest, dass es wegen oder im Zusammenhang mit der Frage der\nZutrittsberechtigung des Rekurrenten zu den Räumlichkeiten der ehelichen\nLiegenschaft in F. zu erheblichen Auseinandersetzungen kam. Der Rekurrent\nbraucht keinen Zugang zur ehelichen Wohnung und anderen Räumlichkeiten\nder Liegenschaft in F.. Seine Sportartikel kann er auch anderweitig gegen eine\ngeringe Gebühr unterbringen. Noch weniger braucht der Rekurrent irgend\nwelche Schlüssel zu Schlössern, welche die Rekurrentin offensichtlich auf\neigene Kosten ausgewechselt hat. Der Rekurrent wird demnach verpflichtet,\nsämtliche Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive\n\nSeite 54 — 61\nGarage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche), welche noch in seinem\nBesitz sind, unverzüglich der Ehefrau herauszugeben.\n\n"}