{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nb) Der Rekurrent setzt sich gegen die Berücksichtigung der Schulkosten\nzur Wehr. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rekurrentin habe den Entscheid, B. in ein Elite-Internat nach I. zu schicken, alleine gefällt. Er sei nicht in\ndie Entscheidfindung involviert worden, obschon das Sorgerecht beiden\nEhegatten zugestanden sei. Er habe folglich nur für jene Kosten aufzukommen, welche bei einem normalen Schulbesuch in der Schweiz angefallen\nwären.\n\nba) Die Behauptung des Rekurrenten, seine Frau habe eigenmächtig\ngehandelt, trifft nur bedingt zu. Wie sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz (ERZ 09 90 act. 08/ der Rekurrentin) ergibt, wandte sich die Rekurrentin\nmit Schreiben vom 21. Juli 2008 an ihren Ehemann und erläuterte ihm, zu welchem Ergebnis sie in Bezug auf den weiteren Schulbesuch von B. gekommen\nsei. Sie wies darauf hin, dass die schulpsychologischen Abklärungen ergeben\nhätten, dass B., der an sich für die Realschule eingeteilt worden sei, bei\nentsprechendem Einsatz in der Lage wäre, eine Mittelschule zu absolvieren.\nB. selbst sei daran interessiert. In Betracht falle ein Schulbesuch in I., wo B.\ndie Möglichkeit habe, mit Abstand zu den Problemen daheim konzentriert zur\nlernen. Möglich sei auch der Besuch der sechsten Klasse an der _-Schule, mit\nwelcher die Mittelschule S. eng zusammenarbeite. Nach einem erfolgreichen\nAbschluss sei ein direkter Wechsel nach S. möglich. In diesem Fall sei es zwar\nmöglich, B. mehr zu sehen. Allerdings müsse er auch dort viele Wochenenden\nin der Schule verbringen. In der Folge forderte die Rekurrentin den\nRekurrenten auf, ihr allfällige eigene Ideen mitzuteilen und allenfalls mit B. zu\nbesprechen. Unter Hinweis, dass die Annmeldefrist für die Schule in I. bald\nablaufe, ersuchte sie den Rekurrenten, ihr seine Meinung bis 31. Juli 2008\nmitzuteilen. Bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Rekurrent dem\nRechtsvertreter der Rekurrentin mit, dass sich die schulischen Probleme von\n\nSeite 49 — 61\nB. als Folge des Verhaltens der Mutter verstünden (Ordner 2 act. 65). Die\nFrage seiner Frau bezüglich der Schulwahl erübrige sich. Anträge seien ohne\nKenntnis der Kosten nicht bearbeitbar. Der Sachverhalt sei von ihm über\nMonate angesprochen worden; eine Antwort seiner Frau sei ausgeblieben.\n\nWie nun aber der von der Rekurrentin als Beleg für die Schulkosten ins Recht\ngelegten Rechnung (Ordner 2 act. 30) zu entnehmen ist, forderte die l.-Schule\nden ersten Quartalsbeitrag ebenfalls mit Datum vom 24. Juli 2008 ein. Insofern\nerscheint auch wenig glaubhaft, dass die Rekurrentin überhaupt die Antwort\nihres Gatten abgewartet hat. Der Schulbesuch von B. in I. war mit anderen\nWorten - unabhängig von der Antwort des Rekurrenten - beschlossene Sache.\nDass die Antwort des Rekurrenten die Rekurrentin in ihrem Entscheid wesentlich beeinflussen hätte müssen, lässt sich allerdings schwerlich behaupten. In\nseinem Antwortschreiben äusserte der Rekurrent weder eigene Vorschläge,\nnoch setzte er sich vernünftig mit dem Ersuchen seiner Frau auseinander.\nNicht belegt ist alsdann, dass der Rekurrent jemals versucht hat, vorgängig mit\nder Rekurrentin das weitere Vorgehen zu erörtern. Wenn er sich eigene\nÜberlegungen gemacht hätte, so wäre es ihm selbst zu diesem Zeitpunkt noch\nmöglich gewesen, diese darzulegen. Vermochte er das nicht, kann er sich\ngrundsätzlich auch nicht darüber beschweren, dass die Rekurrentin ohne ihn\nüber den Schulbesuch bestimmte.\n\nbb) Freilich war der Besuch dieser Schule schliesslich mit sehr hohen Kosten verbunden. Der Entscheid der Rekurrentin, den Sohn nach I. zu schicken,\nohne dem Rekurrenten je konkrete Zahlen zu nennen, zeugt insofern denn\nauch von einer gewissen Sorglosigkeit im Umgang mit den Mitteln. Sollte B.\nbesonders gefördert werden und nicht die Realschule besuchen, wären aber\nauch dann - allerdings wohl deutlich geringere - Zusatzkosten angefallen,\nwenn er etwa eine private Sekundarschule in der Schweiz, namentlich im\nEngadin (R., S.), besucht hätte. So lässt sich durchaus fragen, ob es\nnaheliegend war, den Sohn, welcher trotz Fortschritten bei seinen Lese- und\nSchreibschwächen (vgl. KB 44) für die Realschule eingeteilt wurde, mit einem\nBesuch der Schule in I. gleich mittelschulreif zu machen. Eine abschliessende\nAussage über die Eignung dieser Schule rechtfertigt sich jedoch bereits\ndeshalb nicht, weil nicht feststeht, wie sich der Aufenthalt in I. auf die Leistung\nund Entwicklung von B. tatsächlich ausgewirkt hat. B. selbst gefiel die Schule.\nDarüber hinaus hatte diese Wahl mit Bestimmtheit auch den Vorteil, dass B.\nnicht weiter in die Auseinandersetzungen mit einbezogen werden konnte. Er\nsteht denn auch seinem Vater im Vergleich zu seiner Schwester deutlich\n\nSeite 50 — 61\nweniger ablehnend gegenüber. Zusammenfassend erscheint es demnach\ngerechtfertigt, die Schulkosten zu berücksichtigen.\n\n"}