{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nfa) Für sich selbst macht die Rekurrentin in der Rekurseingabe Ausgaben\nfür _, _ und _ von rund Fr. 2'700.-- geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren\nverwies die Rekurrentin - wie bereits dargelegt wurde - als Beleg für die\nLebenshaltung auf ein Dossier. Darin wurde unter anderem auch darauf\nhingewiesen, dass sie verschiedenen Sportarten nachgehe und es wurde ein\nähnlich hoher Betrag wie im Rekursverfahren behauptet. Die Ausgaben wurden zwar nicht umfassend belegt. Es erscheint nun aber ohne weiteres glaubhaft, dass sich die jährlichen Kosten der Rekurrentin für ihre sportlichen Aktivitäten auf rund Fr. 2'700.-- belaufen. Allein die ausgewiesenen Kosten fürs\nGolfen, welche der Rekurrent ja unbestrittenermassen zusätzlich beglich,\nbelaufen sich auf Fr. 1'779.--. Die diesbezüglichen Aufwendungen von monatlich Fr. 225.-- wurden - obwohl sie rechtzeitig in das Verfahren eingebracht\nwurden und nicht in den Kartenbezügen der Rekurrentin enthalten sind - nicht\nangerechnet.\n\nfb) Des Weiteren behauptet die Rekurrentin in ihrer Rechtsmitteleingabe,\ndie Familie habe durchschnittlich Fr. 13'000.-- für Ferien ausgegeben. Dass\ndie Familie regelmässig in die Ferien ging, erscheint ohne weiteres glaubhaft.\nDabei mag es durchaus sein, dass - wie der Rekurrent ausführt - häufig Ferien\nin Ferienhäusern von Bekannten am P. und auf Q. verbracht wurden. Das aber\nsicher nicht ausnahmslos. Abgesehen davon fallen selbstverständlich auch bei\nden vom Rekurrenten besonders erwähnten Ferien Kosten an. Dass Ferien\nzum Standard gehören, merkte die Rekurrentin bereits im vorinstanzlich\neingelegten Dossier an. Darüber hinaus sind in den Zusammenstellungen der\nMonate September bis Dezember 2007 keine Auslagen für Ferien enthalten.\nEntsprechend ist dafür zusätzlich ein angemessener Betrag an den Unterhalt\ngeschuldet. Gerechtfertigt erscheinen - nachdem die Rekurrentin ihrerseits\nüberhaupt keine weitergehenden Ausführungen zum Ferienbedarf macht - Fr.\n8'400.-- oder monatlich Fr. 700.--.\n\nfc) In ihrer Rekurseingabe behauptet die Rekurrentin, es seien jährliche\nKosten von Fr. 21'000.-- für Raumpflegerinnen und Au-pair-Hilfen angefallen.\nAuch im besagten Dossier wurden solche Auslagen - wenn auch in geringerem Umfang - behauptet. Die geltend gemachten Kosten sind jedoch nicht im\n\nSeite 47 — 61\nAnsatz belegt. Arbeitsverträge, aus denen sich konkrete Lohnzahlungen ergeben, wurden nicht ins Recht gelegt. Ebensowenig wurden dermassen hohe\nZahlungen sonstwie glaubhaft gemacht. So folgt zwar aus der Liste der Kartenbezüge, dass die Hilfe einer Raumpflegerin und eines Babysitters in Anspruch genommen wurde. Die Auslagen dafür sind aber deutlich geringer und\nsie sind schon allein deshalb nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie\nbereits über Kartenbezüge als Positionen des täglichen Bedarfs abgegolten\nwurden.\n\nfd) Weiter macht die Rekurrentin geltend, für die Fahrzeuge (Autos, den\nOldtimer, Motorrad, Boot) seien jährlich rund Fr. 20'000.-- angefallen. Im Dossier \"Gelebter Lebensstandard der Familie X. und Y. der letzten Jahre\" wurde\nzumindest darauf hingewiesen, dass zum Standard der Familie auch die\nbetreffenden Fahrzeuge gehörten. Fraglos braucht nun die Rekurrentin nicht\nfür die von ihrem Mann benützten Fahrzeuge, wozu auch der Oldtimer und das\nBoot gehören, aufzukommen. Ausser Frage steht jedoch, dass der Rekurrentin\nbis anhin ein Fahrzeug zur Verfügung stand. So ist über die Kartenbezüge\nbzw. die dort ausgewiesenen Benzinkosten auch belegt, dass die Rekurrentin\nein solches Fahrzeug tatsächlich benützt hat. Entsprechend sind auch die\ndafür anfallenden Kosten abzugelten. Wie hoch ihre Fahrzeugkosten sind,\nwurde von der Rekurrentin jedoch nicht dargelegt. Bereit im Grundbetrag\nenthalten sind die Kosten für das Benzin. Berücksichtigt man ferner, dass das\nFahrzeug nicht geschäftlich gebraucht wird, rechtfertigt es sich, der Rekurrentin noch monatlich Fr. 400.-- für den Unterhalt und die Versicherung eines\nFahrzeugs zuzusprechen.\n\ng) Soweit im Rekursverfahren weitere Posten geltend gemacht werden,\nsind diese unbesehen der Frage, ob sie überhaupt rechtzeitig in das Verfahren\neingebracht wurden, nicht belegt oder bereits über den Grundbedarf und die\nberücksichtigten Auslagen abgegolten. Schliesslich ist es auch nicht Sache\ndes Gerichts, bei einem unsubstantiiert vorgetragenen und nicht belegten\nUnterhalt die umfangreiche Aktenlage zu durchforsten und irgendwelche\nAnnahmen in Bezug auf weitere denkbare Auslagen zu treffen.\n\n16. In der Rekurseingabe der Rekurrentin wurde ausgeführt, B. besuche für\nein Jahr eine Privatschule in I.. Hierfür fielen Kosten von Fr. 48'000.-- an. Der\nRekurrent sei ohne weiteres in der Lage, diese Kosten zu tragen. Gestützt\ndarauf verlangt sie in ihrem Rechtsbegehren abgestufte Unterhaltsbeiträge.\nDemzufolge soll der Rekurrent unter Berücksichtigung der Schulkosten des\n\nSeite 48 — 61\nSohns verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008\nFr. 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und\nab 1. August 2009 Fr. 14'989.-- zu bezahlen, sofern B. Ende Juli 2009 aus I.\nzurückkehrt.\n\na) Vorweg nicht angehen kann, dass die Rekurrentin den Schulbesuch von\nB. während 1 1/2 Jahren berücksichtigt haben will, wenn dieser tatsächlich nur\nein Jahr Dauer hat. Alsdann hat sich anlässlich der Einigungsverhandlung\ngezeigt, dass der Schulbesuch von B. nicht über die ursprünglich vorgesehene\nDauer verlängert wurde.\n\n"}