{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 42 — 61\ndiesen Monaten für die allgemeine Lebenshaltung angefallenen Kosten entsprechen mit anderen Worten jenen, die auch während intakter Ehe für die\nEhefrau und Kinder anfielen. Es mag nun durchaus sein, dass die Rekurrentin\n- wie der Rekurrent behauptet - während intakter Ehe geringere Bezüge\nmachte. Das war ja offenbar dann auch der Grund, weshalb der Rekurrent die\nKarten sperrte. Während intakter Ehe machte der Rekurrent jedoch seinerseits\nauch Bezüge, mit denen er nicht nur eigene Auslagen deckte, sondern auch\nan den Familienunterhalt beisteuerte. Das war nach der Trennung - was den\nHaushalt der Rekurrentin betrifft - aber nicht mehr der Fall. Insofern besteht\nauch kein Grund zur Annahme, der tatsächliche Bedarf sei tiefer, als er mit der\nZusammenstellung für die Monate August bis Dezember 2007 belegt wurde.\nEbensowenig besteht jedoch noch ein Grund, zu den dort belegten Bezügen\nnoch irgendwelche Kartenbezüge, welche der Rekurrent während intakter Ehe\nmachte, aufzurechnen. Schliesslich enthält die Liste auch keine Auslagen,\nwelche sich bei einem fraglos guten Lebensstandard nicht erklären lassen. Die\nRekurrentin lebte mit ihren Kindern getrennt von ihrem Ehemann und bezog\ndas, was sie bei ihrer gewohnten Lebenshaltung benötigte. Die von der Rekurrentin erstmals im Rekursverfahren (vgl. Replik S. 9) vorgebrachte Behauptung, sie sei in jenen Monaten gar nicht in der Lage gewesen, ihr eigenes\nLeben wie bis anhin fortzuführen, ist neu und insofern unbeachtlich. Darüber\nhinaus ist sie auch nicht glaubhaft. Es erscheint klar, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Schwangerschaft im besagten Zeitraum nicht mehr - wie in der\nRekurseingabe ausgeführt wird - in die Ferien ging und sie auch nicht mehr\nihren sportlichen Hobbys nachgehen konnte. Solche Auslagen scheinen denn\nauch nicht in der Zusammenstellung auf. Es ist jedoch unbestritten, dass\ngewisse Aufwendungen, wozu auch die Kosten für Hobbys der Rekurrentin\ngehören, von ihrem Ehemann zumindest teilweise separat abgegolten wurden.\nDesgleichen erscheint klar, dass auch Ferien zur gewohnten Lebenshaltung\ngehörten und dafür der Ehemann aufkam und auch weiterhin aufzukommen\nhat. Dass sie in den besagten Monaten alles allein erledigte, trifft jedoch nicht\nzu. In den belegten Ausgaben finden sich auch solche für die Putzfrau und den\nBabysitter. Und wenn die Rekurrentin schon glaubte, sie und ihr Mann seien in\neiner Vereinbarung übereinkommen, dass sie Fr. 20'000.-- über die Karten\nbeziehen dürfe, konnte sie ja wohl schwerlich Angst vor einem finanziellen\nEngpass haben. Dass im Oktober weniger ausgegeben wurde, hängt vor allem\ndamit zusammen, dass sich die Kinder - wie sich aus der damaligen Ferienrechtsregelung ableiten lässt - eine Woche beim Rekurrenten in den Ferien\naufgehalten haben. Auch in Zukunft wird es Monate geben, wo für den tägli-\n\nSeite 43 — 61\nchen Bedarf daheim weniger Bezüge gemacht werden, weil die Familie etwa in\ndie Ferien (welche zusätzlich abgegolten werden) geht oder einige Tage bei\nden Grosseltern verbringt. Dass man sich nicht einschränkte, ergibt sich darüber hinaus nur schon allein aus dem Detailgrad der Zusammenstellungen.\nDie Liste bezieht sich auf die Einkäufe von Lebensmitteln, Kleider, Schuhen,\ndie Kosten für auswärtiges Essen, den Coiffeur, Zeitung, Nachhilfestunden, die\nMusikschule, die Reitschule, die Spielgruppe, den Babysitter, die Putzfrau, den\nOptiker, anderweitige Hobbys der Kinder, Apothekeneinkäufe, Einkäufe in\nMöbelgeschäften und im Bereich der Unterhaltungselektronik, Handwerker,\nGeschenke sowie die Auslagen für Benzin und den öffentlichen Verkehr.\nGemäss diesen Unterlagen hatte die Rekurrentin im September 2007 zusammen mit den Kindern Auslagen von Fr. 5'745.85. Für den Oktober 2007 wurden Fr. 4'491.85 und für den November Fr. 6'676.30 ausgewiesen. Im Dezember beliefen sich die Auslagen schliesslich auf Fr. 7'843.10. Im Schnitt benötigte die Rekurrentin für sich und ihre Kinder rund Fr. 6'190.--. Es mag nun\ndurchaus sein, dass die eine oder andere Auslage, die in einem Haushalt wie\ndem der Rekurrentin nur von Zeit zu Zeit anfällt, in diesen vier Monaten gerade\nnicht anfiel. Insofern erscheint es gerechtfertigt, den Bedarf auf Fr. 6'400.-- und\ndamit in den Bereich des vom Bezirksgerichtspräsidenten berücksichtigten\nBetrags zu erhöhen. Es besteht darüber hinaus aber kein Grund, davon abweichend auf einen noch höheren Bedarf in der täglichen Lebenshaltung zu\nschliessen, soweit nicht belegt ist, dass er vorweg nicht Gegenstand von Kartenbezügen bildete. Solche Kosten fielen und fallen denn auch unbestrittenermassen an. So hat der Rekurrent unter anderem eine Zusammenstellung ins\nRecht gelegt, in welcher er etwelche zusätzlich übernommene Kosten belegt\n(vgl. dazu die Stellungnahme Ordner 1 act. 8 S. 13 mit Dossier Ordner 3 act.\n8). Ebensowenig besteht Veranlassung, für die Kinder weitere besondere\nAuslagen anzurechnen, soweit nicht belegt ist, dass sie im täglichen Bedarf -\nobwohl sie zum Standard gehörten - unberücksichtigt blieben. So zeigt sich\netwa, dass in den Monaten September für zusätzlich besuchte Schulen, Förderungsmassnahmen und Hobbys Fr. 1'527.--, im Oktober Fr. 393.--, im\nNovember Fr. 2'843.80 und im Dezember 1'580.90 ausgegeben wurden. Der\ndurchschnittliche monatliche Betrag beläuft sich demnach auf rund Fr. 1'586.--\nund bewegt sich damit im Rahmen dessen, was namentlich unter Berücksichtigung, dass zwei der vier Kinder noch sehr klein sind, mehr als angemessen\nerscheint.\n\n"}