{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 38 — 61\nTrennung verbundenen Kosten auch nicht zwingend bedeutend höher sein.\nStanden - wie es nachgerade vorliegend der Fall ist - schon während der Ehe\nzwei voll eingerichtete Wohnungen zur Verfügung und leben die Parteien nach\nder Trennung je in einem dieser Haushalte, vergrössern sich die Auslagen fürs\nWohnen nicht. Bei den Aufwendungen für den täglichen Bedarf, den Kosten\nder Ferien und der Hobbys halten sich die Veränderungen in Grenzen. Je\ngrösser der Überschuss bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, desto\nmehr beruht letztlich die Feststellung, es würden im Rahmen einer Berechnung nach Existenzminima und Überschussverteilung nur Mittel für die\nBestreitung der bisherigen Lebenshaltung zugesprochen, lediglich noch auf\neiner Vermutung bzw. - aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person - auf einer\nreinen Behauptung. In einem solchen Fall kann sich die unterhaltsberechtigte\nPerson folglich auch nicht darauf beschränken, bei der unterhaltsverpflichteten\nGegenpartei einfach Mittel einzufordern, die sich unter Berücksichtigung der\nExistenzminima und Verteilung des Überschusses nach Bruchteilen errechnen. Vielmehr muss sie auch aufzeigen, dass der geltend gemachte Betrag\ntatsächlich benötigt wird, um die Kosten der bisherigen Lebensweise zu\ndecken. Eine Praxis, nach welcher unbesehen des tatsächlichen Bedarfs einfach Mittel im Umfang des Existenzminimums zuzüglich einer Beteiligung am\nÜberschuss nach Massgabe der im Haushalt lebenden Personen zugesprochen werden, gab es und gibt es nicht. In guten bis sehr guten Verhältnissen,\nbei welchen die Kosten zweier Haushalte ohne weiteres gedeckt werden können, sind deshalb auch im Eheschutzverfahren von der Person, welche Unterhalt verlangt, regelmässig die tatsächlichen Kosten für die Beibehaltung der\nbisherigen Lebensweise zu substantiieren und glaubhaft zu machen (Urteil\n5A_732/2007 des Bundesgerichts vom 4. April 2008 E. 2.2. mit Hinweisen).\n\na) Die Rekurrentin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsident Maloja\nhabe gestützt auf ihre Angaben eine Existenzminimumsberechnung gemacht\nund alsdann einen Zuschlag von 20% aufgerechnet. Alsdann sei er sachwidrig\nzur Auffassung gelangt, sie und ihre Kinder könnten mit Unterhaltsbeiträgen,\ndie 20% über dem Existenzminimum lägen, die Kosten der bisherigen Lebenshaltung decken. Das trifft schon allein deshalb nicht zu, weil der Bezirksgerichtspräsident - wie bereits dargelegt wurde - keine reine Existenzminimumsberechnung machte, sondern weitere Positionen berücksichtigte. Darüber hinaus überprüfte er seine Berechnung anhand der ausgewiesenen tatsächlichen\nKosten der Lebenshaltung und kam zum Schluss, dass der von ihm im Rahmen des erweiterten Existenzminimums errechnete Betrag über dem konkret\n\nSeite 39 — 61\nermittelten Bedarf lag. Schliesslich war sich der Bezirksgerichtspräsident - wie\naus seinen Ausführungen folgt - auch durchaus bewusst, dass ein Zuschlag\nvon 20% in der Praxis nicht mehr gemacht wird. Die Aufrechnung bezeichnete\ner in der Folge ausdrücklich als \"Notlösung\". Dies offenbar deshalb, weil auch\nihm klar war, dass der Lebensstandard der Rekurrentin zwar deutlich über\ndem Existenzminimum liegen musste. Dass sie für die Beibehaltung der bisherigen Lebensweise für sich selbst Unterhaltsbeiträge zwischen Fr. 12'832.--\nund Fr. 15'626.-- bedarf, wurde von der Rekurrentin - wie noch darzulegen\nsein wird - jedoch weder substantiiert dargelegt noch ausreichend belegt.\n\nb) Zutreffend ist schliesslich, dass der Rekurrentin in der ersten\nEheschutzverfügung, welche vom Kantonsgericht Graubünden aufgehoben\nwurden, noch deutlich höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden.\nSoweit die Rekurrentin geltend macht, der vorinstanzliche Eheschutzrichter\nhätte sie vor Erlass der zweiten Verfügung nach Treu und Glauben darauf\nhinweisen müssen, dass er ihr nicht mehr im gleichen Umfang Mittel zuzusprechen gedenke, ist ihr nicht zu folgen. In der ersten Verfügung, welche im\nÜbrigen nicht von demselben Richter erlassen wurde, wurde festgehalten, die\nParteien hätten nach der Trennung eine Vereinbarung geschlossen, welche es\nY. erlaubt habe, über eine EC-Karte und eine Kreditkarte je Fr. 10'000.--\nmonatlich zu beziehen. Der Ehefrau seien demnach monatlich rund Fr.\n20'000.-- zur Verfügung gestanden und der gelebte Lebensstandard müsse\nsich folglich auch vor der Trennung in diesem Rahmen bewegt haben. Die\nbetreffende Verfügung musste aufgehoben werden, weil sie in Missachtung\ndes rechtlichen Gehörs des Rekurrenten erging. Der Rekurrent erhielt in der\nFolge die Gelegenheit, sich nochmals zur Sache zu äussern. Dabei machte er\ngeltend, es sei nie die Meinung gewesen, dass die Ehefrau über die beiden\nKarten Fr. 20'000.-- pro Monat beziehen solle. Ein solcher Betrag habe weder\nvor noch nach der Trennung der Lebenshaltung entsprochen. Alsdann\nverlangte er, dass auf den tatsächlichen, von seiner Ehefrau im Strafverfahren\ngeltend gemachten Bedarf abgestellt werde. Das hat der Bezirksgerichtspräsident in der zweiten Verfügung denn auch getan. Dabei war sich die rechtskundig vertretene Rekurrentin schon im vorinstanzlichen Verfahren bewusst, dass\nihr nicht mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden können, als sie für ihre bisherige Lebenshaltung benötigt (Ordner 1 act. 7 S. 5). Folglich musste sie auch\ndamit rechnen, dass ihr in der zweiten Verfügung geringere Mittel zugesprochen werden, falls den Einwänden des Rekurrenten Folge geleistet werden\n\nSeite 40 — 61\nsollte. Es wäre demnach klarerweise an ihr gelegen, den eingeforderten,\noffensichtlich sehr hohen Unterhalt glaubhaft darzulegen und zu belegen.\n\n"}