{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 36 — 61\nSchliesslich mag es auch durchaus sein, dass der Rekurrent bei einer anderen\nBewertungs- und Abzugspraxis im Zusammenhang mit seinem Liegenschaftsaufwand und einer weniger grossen Amortisation von Hypotheken steuerlich\nein höheres Einkommen auszuweisen vermöchte. Nachgerade die von der\nRekurrentin bei Treuhändern eingeholten Analysen (Ordner 3 act. 3 und act. 4)\nzeigen jedoch, dass diese Praxis nicht neu ist und insofern auch nicht von\neiner bewussten Reduzierung des Einkommens gesprochen werden kann. So\nwies etwa die O. darauf hin, dass die Parteien geringe AHV-Beiträge leisteten\nund auch die Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge nur ungenügend\nausschöpften. Die eigentliche Altersvorsorge der Parteien seien die\nLiegenschaften. Es ist nun weder sinnvoll noch erforderlich, in diese\nLebensplanung einzugreifen und dem Rekurrenten ein Einkommen\naufzurechnen, das er allenfalls erzielen könnte, tatsächlich aber nur zu Lasten\nder Vorsorge geht, welcher erst im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens die gehörige Beachtung zu schenken wäre. Ein solches Vorgehen\nrechtfertigt sich dabei umso weniger, als die Rekurrentin betont, keine der\nbeiden Parteien beabsichtige derzeit die Scheidung. Schliesslich zeigt sich\nanhand der Steuererklärung 2005, dass auch in früheren Jahren ein ähnlich\nhohes Einkommen wie im Jahre 2007 ausgewiesen wurde. Ein Einkommen im\nBereich von rund Fr. 19'000.-- bis Fr. 20'000.-- reichte in beiden Jahren aus,\num den Bedarf der Familie zu decken und insofern ist gegen die betreffende\nPraxis auch nichts einzuwenden. Allerdings gibt es - wie das Jahr 2006 zeigt -\naber durchaus Jahre, in denen der Rekurrent höhere Einkünfte erzielt. In\njenem Jahr wies der Rekurrent gemäss definitiver Veranlagungsverfügung\nEinkünfte von total Fr. 529'874.-- und - unter Berücksichtigung der steuerlich\nzulässigen Abzüge - ein Reineinkommen von Fr. 324'558 aus. Lässt man die\nbei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht relevanten steuerlichen\nAbzüge ausser acht und berücksichtigt man, dass in jenem Jahr die Liegenschaft in E. noch teilweise vermietet war, verbleibt ein Einkommen von rund Fr.\n315'000.--. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von circa Fr.\n26'000.--. Im Schnitt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5P.342/2001 vom\n20. Dezember 2001 E. 3.a mit Hinweisen) dürfte sich das Einkommen des\nRekurrenten demnach im Bereich von Fr. 22'000.-- bis Fr. 23'000 bewegen.\n\n14. Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der\nUnterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414/415).\nIn den Kantonen bestehen denn auch teilweise relativ stark divergierende\nMethoden zur Unterhaltsbestimmung. Eine verbreitete Methode für die Unter-\n\nSeite 37 — 61\nhaltsfestsetzung ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima\nund des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. In\nBGE 134 III 145 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese\nMethode für den nachehelichen Unterhalt bei durchschnittlichen Verhältnissen\nwenig sachgerecht ist. Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung in der Folge für\ndie Bemessung in guten Verhältnissen. Denn in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf\ndem Existenzminimum, sondern hat am - den verfügbaren Mitteln entsprechenden - höheren Lebensstandard teil (Urteil 5A_288/2008 des Bundesgerichts vom 27. August 2008 E. 5.4.).\n\nAuch im Eheschutzverfahren ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung zumindest bei guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen\nregelmässig nicht sachgerecht. So erfährt der gebührende Unterhalt auch im\nEheschutzverfahren eine Begrenzung. Er ist auf jene Mittel zu beschränken,\ndie zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung tatsächlich notwendig sind.\nHinzu kommt, dass der eheliche Unterhalt teilweise nach anderen Kriterien zu\nbemessen ist. So ist etwa der nachehelich zu gewichtende Vorsorgeaufbau\nnicht zu berücksichtigen. Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung\nnicht beabsichtigt ist. In der Regel zu genügen vermag der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung deshalb noch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Denn diesfalls kann aufgrund der trennungsbedingten\nMehrkosten davon ausgegangen werden, dass die Mittel bestenfalls für die\nBeibehaltung des bisherigen Standards der Familie ausreichen. Allerdings\nkönnen sich selbst in solchen Fällen Korrekturen - dies durch eine an die\nLebenshaltung angepasste Überschussverteilung - aufdrängen (Verfügung PZ\n07 41 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 21. März 2007 E. 2.c;\nPZ 00 45 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Mai 2000 E.\n4.b). Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie auch vorliegend gegeben sind, führt die Existenzminimumsberechnung jedoch regelmässig zu sehr\nhohen Überschüssen. Wird dieser Überschuss hälftig (bei einer kinderlosen\nEhe) oder auch nach einem anderen Bruchteil (unter Einbezug von Kindern;\nBGE 126 III 8 ff.) aufgeteilt, wird damit in einer schon grundsätzlich schematisierten Methode in erster Linie auf die Höhe der vorhandenen Mittel und gar\nnicht auf die massgebliche Lebenshaltung abgestellt. Dabei sagt das Vorhandensein von Mitteln über die Lebenshaltung aber auch über die Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten an sich gar nichts aus. So müssen die mit der\n\n"}