{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n12. Unbestritten blieb, dass die Rekurrentin über kein Einkommen und kein\nVermögen verfügt. Desgleichen steht ausser Frage, dass sie als Mutter von\nvier Kindern nicht in der Lage ist, zusätzlich noch einem Erwerb nachzugehen.\n\n13. In Bezug auf X. hält die Rekurrentin dem vorinstanzlichen\nEheschutzrichter vor, er habe sich nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen befasst oder wohl eher nicht befassen wollen. Prozessual\nsei es angebracht, die Sache wiederum an die Vorinstanz zurückzuweisen mit\nder Weisung, es sei von einem entscheidrelevanten Lebensstandard vor der\nTrennung der Ehefrau und Kinder von monatlich weit über CHF 20'000.--\nauszugehen, es sei das Einkommen des Ehemannes festzulegen und hernach\ngrundsätzlich in Beachtung der Überschussverteilung der Unterhaltsbeitrag\nneu festzulegen. Diese Rückweisung hätte jedoch leidigerweise zur Folge,\ndass Ende 2009 die Ehefrau noch über keinen rechtskräftigen Entscheid und\ndamit über keinen Rechtsöffnungstitel betreffend ihren Unterhalt verfügen\nkönnte. Allerdings gehe ihr dann auch die Rechtsmittelinstanz nicht verlustig.\nDiese Nach- und Vorteile abwägend, stehe es im Ermessen der Rekursinstanz, ob sie die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweise oder ob sie\nselbst entscheide, damit endlich die Frau und die Kinder den ihnen zustehenden Standard wieder leben könnten.\n\na) Unzutreffend ist, dass der Bezirksgerichtspräsident das Einkommen und\ndas Vermögen des Ehemanns nicht würdigte. Wie sich aus der Begründung\nergibt, stellte er auf das in der Steuerveranlagung 2007 ausgewiesene Einkommen und Vermögen ab. Nicht auseinandergesetzt hat er sich lediglich mit\nden Einwänden der Rekurrentin zur Höhe des Einkommens. Dies offensichtlich\ndeshalb, weil er bereits gestützt auf das steuerrechtlich veranlagte Einkommen\nund Vermögen von einer Leistungsfähigkeit ausging, welche die Begleichung\nder von ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträge erlaubte. Das erweist sich -\nwie nachstehend dargelegt wird - als zutreffend. So steht auch ausser Frage,\ndass der Rekurrent mit seinem Einkommen und Vermögen in der Lage ist, die\nzur Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung erforderlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten und selbst noch den bisherigen eigenen Lebensstandard weiterzuführen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Einkommens, die formell nicht einmal beantragt wurde, rechtfertigt sich nicht.\nEbensowenig hat eine Rückweisung zur Bemessung des Unterhalts noch dazu\n\nSeite 35 — 61\nmit Weisungen in Bezug auf den entscheidrelevanten Lebensstandard vor der\nTrennung und der Anordnung einer Überschussverteilung zu erfolgen. Der\nBezirksgerichtspräsident hat den Unterhalt festgelegt. Zu prüfen bleibt lediglich, ob er ihn in der Höhe korrekt bemessen hat. Eine Bemessung des Unterhalts durch eine Überschussverteilung fällt dabei - wie ebenfalls noch darzulegen sein wird - nachgerade ausser Betracht.\n\nb) Der Rekurrent ist Architekt. Er arbeitet zu einem geringen Teil in unselbständiger Erwerbstätigkeit. Den Hauptteil des Einkommens erzielt er durch den\nKauf von Liegenschaften, die er umbaut und alsdann vermietet. Für das Jahr\n2007 wies er gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr.\n488'650.-- und - unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge - ein\nReineinkommen von Fr. 206'470.-- aus. Rechnet man die für die Bemessung\ndes tatsächlichen Einkommens nicht beachtlichen steuerlichen Abzüge auf,\nergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 261'500.--. Zieht man den Eigenmietwert der gänzlich selbstbewohnten Liegenschaft in E. vom Einkommen ab,\nverbleibt ein Jahreseinkommen von Fr. 228'000.--. Das sind monatlich rund Fr.\n19'000.--. Die Rekurrentin macht jedoch geltend, das tatsächliche Einkommen\nsei deutlich höher und verlangt eine andere Bewertung der in der Steuererklärung deklarierten Faktoren. Alsdann führt sie aus, die Familie habe nie\ndas ganze Haus in E. selbst bewohnt. Ihr Ehemann habe zugestanden, dass\ndie N. AG einen Teil der Räume gemietet habe, nachdem das zuvor\neingegangene Mietverhältnis mit der N. AG per 31. März 2007 gekündigt\nworden sei (Ordner 1 act. 10 S. S. 5). Die Behauptung, ihr Ehemann habe die\nWeitervermietung zugestanden, ist aktenwidrig und die geltend gemachte\nWeitervermietung ist weder glaubhaft noch ist sie belegt. Die Kündigung des\nMieteverhältnisses mit der N. AG erfolgte - was unbestritten ist - noch während\nintakter Ehe. Dass in der Folge die N. AG die Räumlichkeiten übernommen\nhat, ist hingegen nicht belegt. Die N. AG hat ihren Sitz nicht erst - wie die\nRekurrentin behauptet - seit April 2007 in E.. Wie dem von der Rekurrentin ins\nRecht gelegten Handelsregisterauszug (act. 17 der Rekurrentin) entnommen\nwerden kann, war die Firma schon im Jahre 2000 dort ansässig. Alsdann\nerzielt er über diese Firma nur einen geringen Teil seiner Einkünfte. Insofern\nist durchaus davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten - wie der Rekurrent\nbehauptet - selbst genutzt und nicht weiter vermietet werden sollten. Das\nerscheint umso naheliegender, als man Familienzuwachs erwartete. Insofern\nliesse sich höchstens feststellen, dass der Rekurrent die Wohnung wieder\nvermieten könnte, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert ist.\n\n"}