{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 32 — 61\n10. Der Bezirkgerichtspräsident stellte im angefochten Entscheid fest, dass\nsich die Parteien auf Unterhaltszahlungen an die Kinder von monatlich je Fr.\n1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen geeinigt hätten. Diese Beiträge erachtete er\nals angemessen, weshalb er in der Folge den Kindern auch Unterhaltsbeiträge\nin der besagten Höhe zusprach. In der Folge erklärte er für die Bemessung\ndes Ehegattenunterhalts den zuletzt gelebten Standard als Obergrenze für\nmassgebend. Alsdann machte er eine Bedarfsberechnung, in welcher er\neinerseits Elemente der Existenzminimumsberechnung einbezog, andererseits\naber auch weitere Auslagen berücksichtigte, wobei er weitgehend auf die Eingabe von Y. abstellte. So berücksichtigte er für Y. einen Grundbetrag von Fr.\n1'250.-- und für die Kinder insgesamt Fr. 1'500.--. Weiter veranschlagte er\nMietkosten von Fr. 2'100.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 880.--,\nweitere Versicherungs- und Telekomkosten von Fr. 425.-- und Fr. 68.-- sowie\nzusätzliche Auslagen für die Kinder von Fr. 4'000.--. Die Steuern\nveranschlagte er auf approximativ Fr. 1'135.--. Schliesslich wies der\nBezirksgerichtspräsident darauf hin, dass nach der Rechtsprechung kein\nZuschlag von 20 % mehr gerechtfertigt sei. Gleichwohl sei ein solcher\nZuschlag \"als Notlösung\" zu gewähren. Gestützt darauf erhöhte er den Bedarf\num Fr. 550.-- und errechnete so einen Gesamtbedarf von Y. und den Kindern\nvon gesamthaft Fr. 10'773.- im Monat. Zur Untermauerung der Richtigkeit der\nBerechnung wies der Bezirksgerichtspräsident alsdann darauf hin, dass Y.\ngegenüber den Strafbehörden Angaben über ihre tatsächlichen Ausgaben\ngemacht habe. Demgemäss hätten sich diese im Durchschnitt auf Fr. 6'430.-\nim Monat belaufen. Unter Berücksichtigung der von X. getragenen Miet- und\nKrankenkassenkosten von Fr. 2'100.--und Fr. 880.-- ergebe sich ein\nmonatlicher Bedarf von Fr. 9'410.--. Sowohl der errechnete wie auch der auf\nGrund der tatsächlichen Ausgaben eruierte Bedarf sei als weit\nüberdurchschnittlich zu qualifizieren. Dieser Standard bilde die Obergrenze\ndes gebührenden Unterhalts. Die zu leistenden monatlichen\nUnterhaltszahlungen seien demnach gerundet auf Fr. 10'800.-- festzusetzen.\nDer auf die Kinder entfallende Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'500.-- zuzüglich\nKinder- oder Ausbildungszulagen übersteige die Kosten zur Deckung des\nangemessenen Lebensstandards deutlich. Der verbleibende Betrag von\nmonatlich Fr. 4'800.-- gewährleiste auch der Gesuchstellerin die\nAufrechterhaltung der gewohnten Lebensführung.\n\nDie Rekurrentin lässt die Höhe der den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (monatlich je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen) unbestritten und\n\nSeite 33 — 61\nverlangt lediglich, der Rekurrent sei zu verpflichten, diese Beiträge bereits ab\n1. Januar 2008 und nicht - wie vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnet -\nab 11. Juli 2008 - zu bezahlen. Zur Wehr setzt sie sich hingegen gegen den ihr\nzugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.--. Sie verlangt, es seien ihr\nmonatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Fr. 12'832.--, für\ndie Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und ab 1. August\n2009 Fr. 14'989.--, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt, ansonsten\nweiterhin Fr. 15'626.-- zu bezahlen. Zur Begründung wird - grob\nzusammengefasst - geltend gemacht, der Vorderrichter habe - nachdem sie\neigentlich Anspruch auf 3/4 des Überschusses habe - zu Unrecht davon abgesehen, ihr wenigstens den von ihr beantragten hälftigen Überschuss zuzusprechen, habe sachwidrig die Auffassung vertreten, sie könne mit einem um\n20% erhöhten Überschuss den bisher gelebten Lebensstandard weiterführen,\nhabe aktenwidrig aus ihren Eingaben an die Strafbehörde auf einen Bedarf\nvon monatlich Fr. 6'430.-- geschlossen, habe ihren tatsächlichen Lebensstandard völlig ausser acht gelassen, habe sich nicht mit den Einkommens- und\nVermögensverhältnissen ihres Ehemannes befasst und habe deshalb zu\nUnrecht davon abgesehen, ihr die geltend gemachten, bei einem Einkommen\nvon monatlich Fr. 24'517.-- (im Jahr 2008) bzw. Fr. 28'314.-- (im Jahr 2009)\ngerechtfertigten Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Auf die Begründung wird\nnachstehend noch detaillierter eingegangen.\n\n11. Das mit der Regelung des Getrenntlebens befasste Eheschutzgericht\nhat auch die Geldbeiträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen\nschuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit\nund dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von der bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über\ndie Aufgabenteilung und die Geldleistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Einerseits darf die Unterhaltspflicht nicht zu einem ungerechtfertigen Eingriff in das Existenzminimum führen. Zum anderen besteht maximal Anspruch auf jene Mittel, welche für eine\nangemessene Forstsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres,\nsondern - soweit überhaupt möglich - das gleich gute Leben wie bis anhin führen können (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 28 zu Art. 176\nZGB mit Hinweisen; Ivo Schwander, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 176\nZGB). Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Eigenversorgungs-\n\nSeite 34 — 61\nkapazität bzw. die Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Auf diesen Punkt ist\ndemnach als erstes einzugehen.\n\n"}