{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 30 — 61\ndies zweimal im Monat - tageweise besucht. Die beiden Besuchsrechte lassen\nsich demnach durchaus vereinbaren. Darüber hinaus stellt C. ein wichtiger Teil\ndes vertrauten Umfelds von D. dar, was die Wiederaufnahme der Beziehung\nerheblich erleichtern dürfte. Damit erscheint es auch angebracht, in teilweiser\nGutheissung eines entsprechenden Antrags von Y. das Besuchsrecht\ngegenüber D. dahingehend zu präzisieren, dass mindestens zwei\nstundenweise Kontakte auf jene Tage zu fallen haben, an denen auch ein\nBesuchsrecht gegenüber C. besteht. Eine weitergehende zeitliche Fixierung\nwürde die Ausübung des Besuchsrechts nur unnötig erschweren. Zudem muss\nvon den Parteien erwartet werden, dass sie sich zukünftig wieder vermehrt im\nWohl der Kinder absprechen. Denn auf Dauer kann es nicht angehen, dass\neine Drittperson dafür Hilfestellung leistet. Ein Aufbau dieser Fähigkeit setzt\nindessen auch einen entsprechenden Freiraum voraus.\n\nc) Ist davon auszugehen, dass die Bedingungen für eine Annäherung von\nD. und ihrem Vater über das Besuchsrecht von C. recht gut sind, lässt es sich\nschliesslich auch rechtfertigen, dem Rekurrenten das Recht einzuräumen, D.\nnach drei Monaten am vierten Samstag ganztägig - von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr\n- zu besuchen. Zusätzlich ist dem Rekurrenten die Möglichkeit zu geben, seine\nTochter noch mindestens einmal kurzzeitig - etwa im Zusammenhang mit dem\nBesuchsrecht von C. am zweiten Wochenende - zu besuchen. Nach drei\nweiteren Monaten - D. ist dann fast dreijährig - ist ihm zu gestatten, die Tochter\nerstmals an jedem zweiten Wochenende des Monats von Freitag, 17.00 Uhr,\nbis Sonntag 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Recht, D. am\nvierten Wochenende an ihrem Wohnort kurzzeitig zu besuchen, bleibt\nbestehen. Diese Ausweitung des Besuchsrecht verläuft damit parallel zu\njenem Besuchsrecht, das für C. angeordnet wurde. Dadurch wird nicht nur\ndem Wohl der Kinder, sondern auch dem vom Rekurrenten geltend\ngemachten Aufwand für die Ausübung des Besuchsrechts zusätzlich\nRechnung getragen.\n\nd) Dass es nicht gerechtfertigt ist, ein Ferienrecht der jüngeren Kinder von\nder Teilnahme der beiden älteren abhängig zu machen, wurde bereits dargelegt. Anderseits ist auch im Falle von D. davon auszugehen, dass ein\nFerienrecht zur Vertiefung ihrer Beziehung zum Vater beiträgt. Insofern steht\ndem von der Vorinstanz angeordneten Ferienrecht nichts entgegen. Freilich\nwäre es dabei für D. weit einfacher und entsprechend mit ihrem Wohl schneller\nvereinbar, längere Zeit beim Vater zu weilen, wenn ihre älteren Geschwister\nsie begleiten würden. Nachdem dies nicht der Fall ist, muss - bevor ein\n\nSeite 31 — 61\nFerienrecht in Betracht fällt - umso mehr zwischen D. und ihrem Vater erst\neinmal über stundenweise Besuche eine tragfähige Beziehung aufgebaut\nwerden. Davon kann - wie bei C. - erst dann ausgegangen werden, wenn D.\ndurch regelmässige Besuche beim Vater über das Wochenende auf\nAufenthalte von noch längerer Dauer vorbereitet ist. Das ist - wird der\nRegelung nachgelebt - Ende 2010 der Fall. Wiederum erscheint ein Ferienrecht von zwei Wochen dem Alter von D. und den Umständen angemessen\n(Urteil 5C.221/2006 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 E.2.2.; BGE 130\nIII 585; Beschluss ZF 07 54 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli 2007 E. 2.a).\n\n9. Die Rekurrentin verlangt, es sei die Vormundschaftsbehörde der Kreise\nOberengadin / Bergell in Ergänzung von Ziffer 5 der Eheschutzverfügung vom\n20. März 2009 anzuweisen, sowohl ein begleitetes Besuchs- als auch ein\nbegleitetes Ferienrecht zu organisieren.\n\na) Wie bereits dargelegt wurde, geht es bei dem vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordneten begleiteten Besuchsrecht um die von beiden Parteien\nbenötigte Hilfestellung bei der Vereinbarung von Terminen und die Kontrolle\nder Über- und Rückgabe der Kinder. Nicht angeordnet wurde ein Besuchsrecht, bei welchem ständig eine Drittperson begleitend zugegen sein muss.\nSolches lässt sich denn auch nicht rechtfertigen. Mit der nämlichen Begründung ist auch die Notwendigkeit einer weitergehenden Begleitung im Bereich\ndes Ferienrechts zu verneinen.\n\nb) Soweit die Rekurrentin für das Ferienrecht eine Begleitung in dem auch\nfür das Besuchsrecht vorgesehenen Rahmen verlangt, gilt darauf hinzuweisen,\ndass der Bezirksgerichtspräsident in seinen Erwägungen in allgemeiner Form -\nmithin ohne die Problematik auf das Besuchsrecht zu beschränken - die Notwendigkeit einer Unterstützung bei der Vereinbarung von Terminen und einer\nKontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder bejaht. Insofern ist denn auch\ndavon auszugehen, dass er die Massnahme gar nicht auf das Besuchsrecht\nbeschränken wollte. Ausser Frage steht denn auch, dass sich die gleichen\nProbleme, wie sie im Bereich des Besuchsrechts erkannt wurden, auch bei\nAusübung des Ferienrechts stellen können. Im Sinne einer Klarstellung gilt\ndemnach festzustellen, dass die in Ziffer 5. der angefochtenen Verfügung\nangeordnete Massnahme sich auch auf die Ausübung der Ferienrechte\nbezieht.\n\n"}