{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 28 — 61\nerscheint in der Regel ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen angezeigt\n(Urteil 5C.221/2006 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2007 E.2.2.; BGE 130\nIII 585; Beschluss ZF 07 54 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Juli 2007 E. 2.a). Insofern bewegt sich das vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordnete Recht im gewohnten Rahmen. Ein Ferienrecht\nvon fünf Wochen, wie es der Rekurrent beantragt, setzt hingegen eine besonders gute bzw. intakte Vater/Kind-Beziehung voraus. Ein solches Verhältnis ist\nvorliegend nicht gegeben. Alsdann gilt zu bemerken, dass die beiden älteren\nGeschwister derzeit keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sie von dem ihnen eingeräumten freiwilligen Ferienrecht\nvon drei Wochen in absehbarer Zukunft wieder Gebrauch machen werden,\nlässt sich derzeit nicht sagen. Bei der erst etwas mehr als zwei Jahre alten D.\nwiederum fällt ein fünfwöchiges Ferienrecht vorweg ausser Betracht. Es dürfte\nnun schon grundsätzlich nicht einfach sein, C. die Unterschiede, welche sich\nfür sie und die Geschwister im Umgang mit dem Vater ergeben, kindesgerecht\nzu erklären. Schwierig dürfte dies namentlich dann werden, wenn B. und A.\nweiterhin überhaupt keinen Kontakt zum Vater wünschen. Umso weniger\nerscheint es angezeigt, C., die bis anhin gewohnt war, ihren Vater in\nBegleitung ihrer Geschwister zu besuchen, über ein grosszügiges, nicht der\nPraxis entsprechendes Ferienrecht deutlich abzuheben. Wird das Ferienrecht\nauf die vom Bezirksgerichtspräsidenten vorgesehenen zwei Wochen\nbeschränkt und aufs Jahr verteilt, wird diesen Bedenken, dem Alter von C. und\nder Qualität ihrer Beziehung zum Vater deutlich besser Rechnung getragen.\nNachdem ein Ferienrecht erst ab September in Betracht fällt, ist im Jahre 2010\nnoch 1 Woche zu gewähren.\n\nd) Zu betonen gilt schliesslich, dass die jeweiligen Ausweitungen des\nBesuchsrechts selbstverständlich die in den Vormonaten vorgesehene Annäherung voraussetzen. Wird vom Besuchsrecht nicht ausreichend Gebrauch\ngemacht, kann der Rekurrent auch nicht verlangen, dass ihm C. (wie im\nÜbrigen auch D.) in der Folge für die Ausübung der schrittweise ausgebauten\nBesuchsrechte oder gar eines Ferienrechts (vgl. dazu die nachstehenden\nErwägungen) überlassen wird.\n\n8. Der Bezirksgerichtspräsident erklärte den Rekurrenten für berechtigt,\ndie Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal\nim Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu\nbesuchen. Der Rekurrent verlangt das Recht, seine Tochter D. jeweils am\n\nSeite 29 — 61\nzweiten Wochenende jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr\nzweimal im Jahr eine Woche Ferien zu verbringen.\n\na) Einleitend gilt darauf hinzuweisen, dass D. nicht einmal 2 1/2 Jahre alt\nist. Als Kleinkind hat sie ein ganz anderes Zeitgefühl. Diesem muss in\nzweifacher Hinsicht Rechnung getragen werden. Einerseits sind zu lange\nTrennungen von der Rekurrentin als Hauptbezugsperson zu vermeiden. Damit\nsich eine Beziehung zum Rekurrenten entwickeln kann, darf andererseits der\nAbstand zwischen den Besuchen nicht allzu gross sein (Ingeborg Schwenzer,\na.a.O., N. 14 zu Art. 273; Roland Fankhauser / Joachim Schreiner, Reformbedarf und Neuerungen hinsichtlich der Kinderbelange, in: Scheidungsrecht,\nAktuelle Probleme und Reformbedarf, 2008, S. 54). Bei D. sind demnach nur\nstundenweise, dafür aber häufigere Kontakte angezeigt. Dass der Bezirksgerichtspräsident dem Rekurrenten regelmässige, dafür aber nur kurze\nBesuchsmöglichkeiten einräumte, lässt sich unter diesen Umständen nicht\nbeanstanden. Ein weitergehendes Recht fällt umso weniger in Betracht, als\nzwischen D. und dem Rekurrenten faktisch noch gar keine gelebte Vater/Kind-\nBeziehung besteht. Aufgrund der wenigen Besuche in unregelmässigen und\nzeitlich grossen Abständen in der Vergangenheit ist das schlicht nicht möglich.\nWie bereits dargelegt wurde, erscheint die Behauptung der Rekurrentin, ihr\nEhemann habe von dem ihm stundenweise eingeräumten Besuchsrecht\npraktisch keinen Gebrauch gemacht, durchaus glaubhaft. In diesem\nZusammenhang muss sich der Rekurrent denn auch vorhalten lassen, dass er\nsich in der Vergangenheit wenig darum bemüht hat, die Tochter zu sehen.\nEinen steten Kontakt zu halten, ist jedoch nicht nur ein Recht, sondern auch\neine Pflicht. Schliesslich wurde vom Rekurrenten mit dem erwähnten\nFahraufwand und seiner zeitlichen Belastung in der Vergangenheit auch nicht\netwas Unzumutbares verlangt. Das wird auch für die Zukunft nicht der Fall\nsein.\n\nb) Die Rekurrentin macht geltend, die vorinstanzliche Regelung lasse es\nzu, dass der Rekurrent D. jeden Tag besuchen könne. Der Einwand erscheint\ngesucht. Hat der Rekurrent das Recht, D. mindestens viermal zu sehen,\nbedeutet dies auch, dass die Rekurrentin ihm mindestens viermal diese\nMöglichkeit einräumen muss. Ein Mehr ist möglich, hängt aber nachgerade\nauch von der Einwilligung der Mutter ab. Kann der Rekurrent D. viermal pro\nMonat sehen, wird dabei seinem Recht bereits genügend Rechnung getragen.\nDabei dürfte es dem Rekurrenten zukünftig auch wesentlich einfacher fallen,\ndas Besuchsrecht von D. auszuüben, da er über mehrere Monate auch C. -\n\n"}