{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nc) Ebensowenig zu folgen ist jedoch auch der in der Rekursantwort aufgestellten Behauptung der Rekurrentin (act. 08 S. S. 11), der Rekurrent habe\nsich während der Besuchs- und Ferienrechtsausübung gar nicht um C.\ngekümmert und habe das Mädchen - so wörtlich - ihrem Schicksal überlassen.\n\nca) Der Bezirksgerichtspräsident hat - dies unter Berücksichtung der bereits\nmit Verfügung vom 5. November 2008 und vom 4. Dezember 2008 erlassenen\nAnordnungen - die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin / Bergell\nangewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht zu organisieren. Diese Anordnung\nblieb von beiden Parteien unangefochten. In den diesbezüglichen Ausführungen hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, die Parteien seien offenbar\nnach wie vor nicht in der Lage, sich über eine ordnungsgemässe Besuchrechtsausübung zu einigen. Zumindest für die Vereinbarung von Terminen\nsowie die rechtzeitige Über- und Rückgabe der Kinder benötigten sie die Hilfe\nDritter, weshalb die bestehende Anordnung beizubehalten sei. Wie aus diesen\nAusführungen folgt, geht es bei dem angeordneten begleiteten Besuchsrecht\num die von beiden Parteien benötigte Hilfestellung bei der Vereinbarung von\nTerminen und die Kontrolle der Über- und Rückgabe der Kinder. In diesen\nBereichen kam es denn auch wiederholt zu Konflikten. Nicht angeordnet\nwurde jedoch - wie der Bezirksgerichtspräsident Maloja im Übrigen auch auf\ntelefonische Rückfrage vom 18. Januar 2010 hin bestätigt hat - ein Besuchsrecht, bei welchem ständig eine Drittperson begleitend oder überwachend\nzugegen sein muss. Davon ist weder in den Erwägungen die Rede, noch\nergibt sich dies aus den konkreten Anordnungen des Besuchsrechts. So\nwurde dem Rekurrenten namentlich auch das Recht eingeräumt, seine Kinder\nmit sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen Ferien zu verbringen. Alsdann\nsind bei gleichzeitiger Anwesenheit von A. auch Besuche von C. übers\nWochenende vorgesehen. All das wäre - müsste die Ausübung durch eine von\nder Vormundschaftsbehörde bestellte Drittperson begleitet werden - gar nicht\nmachbar.\n\ncb) Für eine solch weitgehende Beschränkung des persönlichen Verkehrs\nbesteht im Übrigen auch kein Grund. So gilt in Bezug auf die von der Rekurrentin geäusserten Bedenken klarzustellen, dass lediglich A. anlässlich ihrer\nBefragung (Ordner 1 act. 25) ausführte, sie hätte bei Besuchen beim Vater die\nganze Zeit auf C. aufpassen und sie behüten müssen. Er selbst könne zu\n\nSeite 21 — 61\nwenig aufpassen. Es mag durchaus sein, dass A. während den Tagen beim\nVater auch auf C. aufpassen musste. Dass ein Elternteil die älteren Kinder in\ndie Beaufsichtigung der kleineren Kinder mit einbezieht, ist jedoch nichts\nUngewöhnliches. Namentlich bedeutet es - dies auch im vorliegenden Fall -\nvorweg nicht, dass der betreffende Elternteil nicht selbst zur Beaufsichtigung in\nder Lage ist. Freilich unterstellt A. genau das ihrem Vater. Bei der Würdigung\nihrer Äusserung ist aber schon grundsätzlich eine gewisse Zurückhaltung\nangebracht, nachdem sie sich ganz offenkundig vom Vater vernachlässigt\nfühlte und sie sich in der fraglos sehr belastenden Situation gänzlich von ihm\nabwenden wollte. So gab A. in der gleichen Befragung in gewissem\nWiderspruch beispielsweise auch an, sie selbst hätte nie etwas machen\nkönnen, was ihr wichtig gewesen sei. Der Vater habe nur das gemacht, was C.\ngewollt habe. Stellt man auf diese Angaben von A. ab, kann dem Rekurrenten\ngerade nicht vorgeworfen werden, es sei ihm bei der Ausübung des\nBesuchsrechts nicht um C. gegangen. Vielmehr verhielt es sich so, dass er\nihren Interessen - dies nach Auffassung von A. zu ihren Lasten - übermässig\nRechnung trug.\n\ncc) Insbesondere aber hat die Rekurrentin in den verschiedenen Eingaben\nder Eheschutzverfahren vor Herbst 2008 selbst nie behauptet, sie habe während intakter Ehe persönlich feststellen müssen, dass ihr Mann nicht in der\nLage gewesen sei, auf C. bzw. B. und A. (als diese noch Kleinkinder waren)\ngenügend aufzupassen. Ebensowenig stellte sie bis in den Sommer 2008 je\nden Antrag, es sei das Besuchsrecht von C. von jenem der beiden älteren\nKinder abhängig zu machen. Gewisse Befürchtungen äusserte sie lediglich\ngegenüber ihrem Anwalt (vgl. ERZ 09 90; Beilage act. 8/3 zur Rekursantwort),\nwobei sie offenkundig aber nicht eigene Wahrnehmungen schilderte. Teilweise\nwirken die Einwände denn auch gesucht. So beklagt sich die Rekurrentin etwa\ndarüber, dass der Rekurrent C. (die zudem etwas erkältet gewesen sein soll)\nin Begleitung einer \"entfernten Bekannten\" zum Schwimmen liess. Andernorts\nwirft sie dem Rekurrenten vor, er sei nicht einmal in der Lage, für die Zeit, in\nwelcher er nicht persönlich für C. schauen könne, einen Babysitter zu\norganisieren. In diesem Sinn kann es der Rekurrent gar nicht recht machen.\nSorgt er für die Betreuung durch eine Drittperson, ist es nicht recht, weil die\nRekurrentin die Babysitterin nicht oder nur entfernt kennt und die\nVerantwortung dann für diese Person bei Tätigkeiten mit einem gewissen\nRisiko vorweg zu gross sein muss. Sorgt er nicht für eine Drittbetreuung, wiegt\ndas aber ebenfalls schwer. Geht es aber in Ordnung, wenn nicht eine\n\nSeite 22 — 61\nDrittperson, sondern der Rekurrent mit C. schwimmen geht, kann ihm ja wohl\nschwerlich gleichzeitig vorgehalten werden, er sei gar nicht in der Lage, auf sie\naufzupassen. Schliesslich kam es auch immer wieder vor, dass der Rekurrent\nC. ohne A. zu Besuch hatte oder Letztere die Zeit bei ihrem Vater mit einer\nFreundin verbrachte (Ordner 3 act. 62).\n\n"}