{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 16 — 61\nkeinen Gebrauch gemacht habe. Mit Schreiben vom 28. September 2008\n(Ordner IV act. 67) wies ihr Rechtsvertreter den gegnerischen Anwalt darauf\nhin, dass dessen Mandant bis zum besagten Zeitpunkt nur einmal sein\nBesuchsrecht wahrnahm. Der Rekurrent selbst hat schliesslich nie behauptet,\ner habe sich vergeblich um die Ausübung des Besuchsrechts am Sonntagabend bemüht. Geltend gemacht wurde von ihm lediglich, dass die richterlich\nangeordneten Besuchszeiten für ihn unzweckmässig seien. Die Behauptung\nder Rekurrentin, ihr Ehemann habe von seinem Besuchsrecht gegenüber D.\nnicht bzw. nur unzureichend Gebrauch gemacht, erscheint damit glaubhaft und\nbraucht nicht zusätzlich belegt zu werden.\n\n4. Ein erster wesentlicher Streitpunkt bildet das Besuchs- und Ferienrecht\nvon X. gegenüber den Kindern.\n\na) Der Bezirksgerichtspräsident Maloja räumte X. das Recht ein, die\nbeiden Kinder A. und B. jeweils am zweiten und vierten Wochenende zu sich\noder mit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit\neinverstanden erklären. Alsdann berechtigte er ihn, die Tochter C. am zweiten\nund vierten Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf\nBesuch zu nehmen, am vierten Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch\nist. Schliesslich gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja X. das Recht, die\nTochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im\nMonat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\n\nb) Das Besuchsrecht gegenüber A. und B. liess der Rekurrent\nunbestritten. Bei seinen zwei älteren Kindern verlangt er lediglich ein weiter\ngehendes Ferienrecht. In Bezug auf C. möchte X. hingegen das Recht, sie\njeweils am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats ab Freitag\n17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Für D.\nverlangt er ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag\n17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr. Zur Begründung bringt sein Rechtsvertreter\nim Wesentlichen vor, die Parteien hätten der ursprünglich mit Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 27. August 2007 geschlossenen\nBesuchsrechtsvereinbarung bis zum Sommer 2008 grundsätzlich problemlos\nnachgelebt. Es sei lediglich zu untergeordneten Klagen über das\nNichteinhalten der Besuchszeiten gekommen. Inhaltlich habe es nie\nBeanstandungen gegeben. Erst im Sommer 2008, nachdem die Rekurrentin\nausserordentlich hohe Alimente eingeklagte habe und der Rekurrent sich\ndagegen zur Wehr gesetzt habe, hätten sich Probleme eingestellt. Nunmehr\n\nSeite 17 — 61\nhabe Y. dem Rekurrenten die Kinder vorenthalten. Das monetäre Motiv der\nRekursbeklagten sei nur zu durchsichtig. So habe die Rekurrentin in ihrem\nGesuch, mit welchem sie horrende Unterhaltszahlungen verlangt habe, auch\nkeine Anträge bezüglich der Besuchsrechte gestellt. Erst die Weigerung, des\nEhemannes, die hohen Alimentenforderungen tale quale anzuerkennen,\nhätten die Situation eskalieren lassen. Dabei seien auch die beiden Kinder B.\nund A. zwischen die Fronten geraten. Von daher sei es zwar richtig, dass der\nBezirksgerichtspräsident den Kindern A. und B. das Recht eingeräumt habe,\nselber über die Ausübung des Besuchsrechts zu entscheiden. Als falsch\nerscheine es indessen, das Besuchsrecht für C. auf einen Samstag zu\nbeschränken und das zweite Besuchsrecht im Monat vom Willen von A. abhängig zu machen. Die Dauer des Besuchsrechts stehe in einem klaren\nMissverhältnis zur Dauer der Anreise. Ein Ganztagesprogramm ohne die\nMöglichkeit eines kleinen Rückzugsorts könne darüber hinaus von C. als\nerschöpfend und auch zwanghaft empfunden werden. Ein Besuchsrecht, das\nletztlich von der Zustimmung von A. abhänge, sei völlig unangemessen. Zum\neinen gebe es keinerlei Grund dafür, C. nur mit A. zum Vater zu lassen. Zum\nanderen setze das Vetorecht A. zusätzlich unter Druck.\n\nAuch das angeordnete Besuchsrecht für D. sei zwar gut gemeint, trage aber\nder räumlichen Distanz zwischen E. und T. nicht genügend Rechnung. So\nkönne der Rekurrent D. zwar vor dem Besuchsrechtsbeginn für die Tochter C.\nsehen. Nach dem Willen des Bezirksgerichtpräsidenten solle C. aber nur\neinmal im Monat alleine und einmal mit A. zum Vater kommen. Damit könnten\nmindestens zwei Termine im Monat nur dann wahrgenommen werden, wenn\nder Rekurrent eigens hierfür nach F. fahre. Der Rekurrent habe alle Kinder\nwährend vieler Monate weder gehört noch gesprochen. Auch zaghafte\nKontaktaufnahmen seinerseits seien unbeantwortet geblieben. Gewöhnliche\nBegegnungen mit den Kindern in F. würden zur vollkommenen Stresssituation,\nda die Mutter hysterisch und panisch reagiere. Würden sich Vater und Kinder\nzufällig begegnen, sei ein normales Gespräch nicht mehr möglich. Der bereits\neingesetzte Entfremdungsprozess zwischen Vater und Kindern sei nicht\nhinnehmbar und es dürfe nicht sein, dass aus rein monetären Interessen\nKontakte zwischen dem Rekurrenten und seinen Kinder unterbunden würden.\n\n5. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das\nunmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen\nVerkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden stellt - wie im Übrigen\nauch in einer Vielzahl anderer Kantone - ein Besuchrecht an zwei Wochenen-\n\n"}