{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 10 — 61\n1.1. Der Rekurrent sei zu berechtigen, die Tochter C. am 2. und 4.\nWochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden\nMonats zu sich auf Besuch zu nehmen.\n1.2. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils am 2.\nWochenende (ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr) jeden\nMonats zu sich auf Besuch zu nehmen.\n1.3. Der Rekurrent sei zu berechtigen die Kinder A., B. und C. jeweils\nfünf Wochen im Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen - A. und B.\njedoch nur, wenn sie damit einverstanden sind.\n1.4. Der Rekurrent sei zu berechtigten, die Tochter D. jeweils zweimal\nim Jahr während einer Woche mit sich in die Ferien zu nehmen.\n2. Die Parteien seien richterlich anzuhören und zu einem persönlichen Vortritt vor Schranken zu zitieren.\n3. Die Kinder A. und B. - und eventuell auch die Eltern - seien über\ndas Besuchsrecht durch den kinder- und jugendpsychiatrischen\nDienst des Kantons Graubünden anzuhören.\n4. Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge für beide\nInstanzen zulasten der Gesuchstellerin.\n\n2. In ihrer Rekursantwort vom 29. Mai 2009 liess Y. folgende Anträge\nstellen:\n1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt.\nzulasten des Rekurrenten. Dieser sei zu verpflichten, der Rekursgegnerin im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das vom Rekurrenten\nangestrengte und vorliegend zu beurteilende Rekursverfahren zu\nbezahlen. Ebenso sei der Rekurrent zu verpflichten, allenfalls der\nRekursgegnerin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu\nentschädigen.\nB) Formeller Antrag\n1. Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien\ndurchzuführen.\n2. Die beiden Verfahren ERZ 09 90 und 95 seien zu vereinigen.\n\n3. Am 16. April 2009 liess Y. ebenfalls Rekurs (ERZ 09 95) gegen die\nVerfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja erheben, wobei folgende\nAnträge gestellt wurden:\nA) Materielle Anträge\n1. Ziff. 4 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern:\nDer Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, unter einer 3-\ntägigen Voranmeldung an die Ehefrau die Tochter D. am 2. und 4.\n\nSeite 11 — 61\nSamstag eines jeden Monats zwischen 1400 Uhr und 1600 Uhr in\nF. in einem begleiteten Besuchsrecht zu besuchen. Ohne\nrechtzeitige schriftliche Voranmeldung entfällt das Besuchsrecht\nersatzlos.\n2. Ziff. 6 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt teilweise aufhebend abzuändern / zu ergänzen:\nDer Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder A.,\nB., C. und D. unter einer 2-monatigen Voranmeldung je zweimal\nim Jahr während einer Woche während den Schulferien mit sich in\ndie Ferien zu nehmen, sofern A. und B. beide sich damit\neinverstanden erklären und beide mitgehen.\n3. Ziff. 5 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt zu ergänzen:\nDie Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin / Bergell wird\nangewiesen, ein begleitetes Besuchs- und Ferienrecht zu organisieren.\n4. Ziff. 7 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei abändernd wie folgt zu ergänzen:\nDer Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar\n2008 an den Unterhalt der Kinder A., B., C. und D. je einen\nmonatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag\nvon CHF 1'500.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder\nvertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.\n5. Ziff. 8 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nsei wie folgt teilweise aufhebend zu ergänzen bzw. abzuändern:\nDer Gesuchsgegner sei zu verpflichten, während der Zeit der\nAufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehefrau einen\nmonatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren persönlichen\nUnterhaltsbeitrag zu bezahlen, und zwar wie folgt:\nfür die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 CHF 12'832.--,\nfür die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 CHF 15'626.-- und\nab 1. August 2009 CHF 14'989.--, sofern B. Ende Juli 2009 aus I.\nzurückkehrt, ansonsten weiterhin CHF 15'626.-- zu bezahlen sind.\n6. Ziff. 9 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 20. März 2009\nbetr. Abholung der persönlichen Gegenstände sei wie folgt abändernd zu ergänzen:\nDie Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, unter einer\nVoranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in\nE. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine,\npersönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt\nStuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein\nKoffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl\nTrip Trap, Inlineskates, Fahrräder, oranger Kinderwagen) unter\nZuhilfenahme einer Zügelfirma abholen zu können und der\nGesuchsgegner sei zu verpflichten, die genannten Sachen der\nGesuchstellerin und den Kindern herauszugeben, unter der\nAndrohung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB.\n\n"}