{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-95_2009-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_95_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c443e3e3bfe5e3865b6c45daa6661a8bb2a5fba60d406b9e6aa862568d396965b31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_95", "Checksum": "b42fd70392d0b8e52147572e30c73be6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.12.2009 ERZ 2009 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:56", "Checksum": "04a3c811a3ecad84a55ecdef3fcb9bea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.12.2009 ERZ 2009 95\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 8 — 61\nsofern der Betrag von CHF 10'733.00 zuzüglich gesetzlichen\nund/oder vertraglichen Kinderzulagen nicht überschritten wird.\n2. Der Gesuchstellerin sei zu gestatten, auf eigene Kosten und\nsoweit noch nicht bereits abgeholt folgende persönlichen Gegenstände in E. abzuholen: Kleider, Wäsche, Nähmaschine,\npersönliche Bücher, ihre Inlineskates, Klavier und Stuhl, ihr Fahrrad, Kosmetikkoffer, soweit die Gesuchstellerin diese Gegenstände nicht schon eigenmächtig geholt hat. Im Übrigen sei das\nGesuch diesbezüglich abzuweisen.\n3.1. Es sei das Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder D., C., B.\nund A. dergestalt festzulegen, dass sie auf Kosten des\nGesuchsgegners jedes 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats\njeweils von Freitagabend (17.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00\nUhr) zum Gesuchsgegner auf Besuch gehen sowie während fünf\nWochen im Jahr mit ihm in die Ferien fahren können. Die\nBesuchs- und Ferienrechte von A. und B. seien vom Willen der\nKinder abhängig zu machen.\n3.2. Die Kinder A. und B. seien über das Besuchsrecht durch den\nkinderpsychologischen Dienst des Kantons Graubünden\nanzuhören.\n4. Es sei dem Gesuchsgegner zu gestatten, seine Kinder zu einem\nzu vereinbarenden Termin anzurufen und mit ihnen am Telefon zu\nsprechen.\n5. Es seien die Besuchstage über die Feiertage zu regeln und zwar\ndergestalt, dass die Kinder ab dem Jahre 2009 die Feiertage von\nden Ehegatten alternierend jeweils beim einen und dann beim\nanderen Ehegatten verbringen dürfen.\n6. Unter gerichtlicher- und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten\nder Gesuchstellerin.\n\n12. Per Ende des Jahres 2008 demissionierte Dr. iur Hans Joos als\nBezirksgerichtspräsident Maloja. Seine Funktion übernahm per 1. Januar 2009\nDr. iur. Franz Degiacomi.\n\nE. Mit Verfügung vom 20. März 2009, mitgeteilt am 25. März 2009\nerkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja:\n1. Es wird festgestellt, dass die Parteien getrennt leben und die Kinder A., geb. _, B., geb. _, C., geb. _, und D., geb. _, unter der\nelterlichen Obhut der Gesuchstellerin stehen.\n2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A. und B. jeweils am\n2. und 4. Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch\nzunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden erklären.\n3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter C. am 2. und 4.\nSamstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf\nBesuch zu nehmen, am 4. Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu\nBesuch ist.\n\nSeite 9 — 61\n4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an\neinem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.\n5. Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell wird\nangewiesen, ein begleitetes Besuchsrecht im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 - 4 zu organisieren.\n6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder A., B., C. und D.,\ngeb. _, zweimal im Jahr während je einer Woche während den\nSchulferien mit sich in die Ferien zu nehmen, sofern sich\nzumindest A. oder B. damit einverstanden erklärt und mitgeht.\n7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die\nKosten von Erziehung und Pflege der Kinder A., B., C., und D.\nmonatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je\nCHF 1'500.-, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche\nKinder- oder Ausbildungszulagen, zu entrichten, zahlbar ab 11.\nJuli 2008.\n8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während\nder Trennungsdauer monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare\nUnterhaltsbeiträge von CHF 4'800.- zu entrichten, zahlbar ab 11.\nJuli 2008.\n9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen unter Voranmeldung von 15 Tagen ihre Kleider und\nihre Wäsche, ihre persönlichen Bücher und ihre Inlineskates, ihr\nFahrrad sowie den Kosmetikkoffer, die Nähmaschine und das Klavier samt Stuhl herauszugeben, unter Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft\nwird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.\n10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen\nProzesskostenvorschuss von CHF 5'000.- zu leisten, zahlbar\ninnert 20 Tagen.\n11. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden im Sinne der\nErwägungen abgewiesen.\n12. Die Kosten dieser Verfügung von CHF 3260.- werden den Parteien\nje zur Hälfte auferlegt.\n13. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n14. (Rechtsmittelbelehrung)\n15. (Mitteilung).\n\nF.1. Gegen diesen Entscheid liess X. am 15. April 2009 Rekurs (ERZ 09 90)\nbeim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt\nwurden:\n1. Die Ziff. 3, 4 und 6 der 3. Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Maloja vom 20. März 2009 seien aufzuheben und durch folgende Anordnungen zu ersetzen:\n\n"}