5. In Präzisierung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 wird festgehalten, dass sich die vorinstanzlich angeordnete Massnahme auch auf das Ferienrecht von X. gegenüber den Kindern bezieht. 6. X. wird verpflichtet, Y. beginnend mit dem Monat Januar 2008 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus für die Kinder A., B., C. und D. Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen.