Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, D. jeweils am zweiten Wochenende des Monats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. d) X. hat das Recht, D. ab Januar 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für zwei Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen.