Seite 59 — 61 b) In den Monaten Juni, Juli und August 2010 hat X. das Recht, D. jeweils am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen. Darüber hinaus hat er das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden zusätzlich mindestens einmal an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. c) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, D. jeweils am zweiten Wochenende des Monats von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.