3. X. wird gegenüber der Tochter C. folgendes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt: a) In den Monaten März und April 2010 hat X. das Recht, C. jeweils am zweiten und am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen. b) In den Monaten Mai bis und mit August 2010 hat X. das Recht, C. jeweils am zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und sie am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen.