1. Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 werden aufgehoben. In allen anderen Ziffern des Dispositivs bleibt die vorerwähnte Verfügung unverändert. 2. X. wird zusätzlich zu dem bereits in Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. März 2009 eingeräumten Besuchsrecht das Recht eingeräumt, A. und B. mit deren Einverständnis jährlich drei Wochen in die Ferien zu nehmen.