d) Die Rekurrentin hat in ihrem eigenen Rekursverfahren um Zusprechung eines von ihrem Ehemann zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.-- ersucht. Im Rekursverfahren von X. verlangte sie einen weiteren Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Der Rekurrent bestreitet den Anspruch nicht. Einwände erhebt er nur in Bezug auf die Höhe des eingeforderten Betrags. Er vertritt - wie bereits dargelegt wurde - die Auffassung, die Gegenpartei habe unnötigen Aufwand betrieben. Dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Stellungnahme noch kein Anspruch im Umfang des geltend gemachten Betrags bestand, trifft wohl zu.