Diesbezüglich beschränkte sich die Rekurrentin aber im Wesentlichen auf die Wiederholung einer bereits vor der Vorinstanz dargelegten Argumentation. Für diesen bereits abgerechneten Aufwand ist vorweg keine Entschädigung geschuldet. Fraglos war der Aufwand des Rechtsvertreters von X. für das Studium der umfangreichen Eingaben der Rekurrentin grösser. Anderseits fielen auf Seiten der Rekurrentin mit der Anreise aus dem Engadin erheblich mehr Aufwand im Zusammenhang mit den Einigungsverhandlungen an. Solcher Aufwand ist ebenfalls - zum reduzierten Ansatz - entschädigungspflichtig (Urteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 3.1. und E. 4.3.).