c) Nach den nämlichen Bruchteilen sind auch die ausseramtlichen Kosten zu verlegen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht diesbezüglich geltend, der Gegenanwalt habe mit seiner 57-seitigen Rekursschrift unnötigen Aufwand betrieben. Namentlich sei unbegreiflich, weshalb er sich auf den Seiten 29 bis 50 zu einer Stellungnahme des Rekurrenten vom 10. September 2008 äussere, die ein Verfahren betreffe, das vom Kantonsgericht aufgehoben worden sei. Der rekurrentische Vertreter übersieht, dass das Kantonsgericht mit dem besagten Entscheid die Streitsache nur zur neuen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückwies.