Bei der Bemessung der Kostenhöhe ist von Art. 5 lit. a KTZ auszugehen. Demgemäss beträgt die Rechtsmittelgebühr im Rechtsmittelverfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht zwischen Fr. 100.-- und Fr. 2'500.--. Nach Art. 6 Abs. 2 KTZ kann bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierigkeit die Gerichtsgebühr um die Hälfte des Höchstansatzes erhöht werden. In Anbetracht des selten grossen Aufwands, welcher mit der Prüfung der beiden Rekurse verbunden war, wird eine Gebühr von Fr. 3'600.-- zuzüglich der Schreibgebühr (Art. 8 Abs. 1. lit. a und b KTZ) erhoben.