114 Abs. 1 ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten wohl den Normalfall. Mit der Wendung "in der Regel" bringt das Gesetz jedoch zum Ausdruck, dass keine starre Regel besteht. Ausnahmen vom Grundsatz sind zulässig und es bleibt insofern dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Die amtlichen wie auch die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.