Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Rekurrentin erwähnten und nach ihrer Behauptung vom Rekurrenten noch nicht ausgehändigten Gegenstände zum Hausrat im Sinne des Gesetzes gehören. Gestützt auf die Anerkennung des Begehrens durch den Rekurrenten ist die Ehefrau - soweit sie die nachstehenden Gegenstände nicht bereits erhalten hat - für berechtigt zu erklären, unter einer Voranmeldung von 15 Tagen beim Ehemann in der Wohnung H. in E. ihre persönlichen Effekten (Kleider, Wäsche, Nähmaschine, persönliche Bücher, Inlineskates, ihr persönliches Klavier samt Stuhl aus Kindszeiten, Fahrrad, Samsonite Kosmetikkoffer, ein Koffer) und diejenigen der Kinder (Wäsche, Kleider, Kinderstuhl