Seite 53 — 61 Der Richter hat gemäss Art. 176 ZGB über die Zuteilung des Hausrats zu befinden. Gemeint sind damit in erster Linie Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände der ehelichen Wohnung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Rekurrentin erwähnten und nach ihrer Behauptung vom Rekurrenten noch nicht ausgehändigten Gegenstände zum Hausrat im Sinne des Gesetzes gehören.