herauszugeben, unter der Androhung der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 292 StGB. Der Rekurrent führt hierzu in seiner Rekursantwort aus, er habe der Ehefrau die von ihr einverlangten Gegenstände bereits zugestellt. Das Rechtsbegehren sei gegenstandslos geworden. Die Rekurrentin bestreitet dies (vgl. Replik S. 17). Ergänzend führt sie aus, am 25. Juni 2009 seien über eine Transportfirma das Klavier mit Hocker, das Buffet, der Kindertisch mit drei Stühlen und der Trip Trap Kinderstuhl geliefert worden. Etwas vorher seien die Fahrräder, der Kinderwagen und die Inlinskates zugestellt worden.