Die Kinderzulagen sind zwar zusätzlich zum Kinderunterhalt zu bezahlen (Art. 275 ZGB). Sie sind aber - wie letztlich auch der Rekurrent geltend macht - ebenfalls Mittel, welche der Deckung des Bedarfs dienen. Wird dem unterhaltberechtigten Ehegatten ein Familienunterhalt zugesprochen, der dem währen der Ehe gelebten Standard entspricht und werden die Kinderzulagen zusätzlich ausgerichtet, sind Letztere folglich von den Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Anderenfalls würde Bundesrecht verletzt (Urteil 5A_207/2009 des Bundesgericht vom 21. Oktober 2009 E. 3). Werden die Beiträge vom Gesamtbedarf abgezogen, errechnet sich für die Rekurrentin für das Jahr 2008 bis zum Schuleintritt von