Seite 51 — 61 400.--). In der Zeit zwischen August 2008 und Juli 2009 ist er unter Einbezug von B.s Schulkosten auf Fr. 15'400.-- zu veranschlagen. Anzumerken gilt, dass rein rechtlich jene Fr. 2'000.--, die für den Schulbesuch in I. berücksichtigt wurden, dem Kinderunterhalt zuzuschlagen wären. Nachdem die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer verlangt wurde, wäre das grundsätzlich auch möglich. Nachdem aber die Rekurrentin für die Schulkosten selbst aufgekommen ist, rechtfertigt es sich, ihrem Antrag entsprechend den Betrag bei ihrem Unterhalt zu berücksichtigen.