Seite 48 — 61 Sohns verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Fr. 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und ab 1. August 2009 Fr. 14'989.-- zu bezahlen, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt. a) Vorweg nicht angehen kann, dass die Rekurrentin den Schulbesuch von B. während 1 1/2 Jahren berücksichtigt haben will, wenn dieser tatsächlich nur ein Jahr Dauer hat. Alsdann hat sich anlässlich der Einigungsverhandlung gezeigt, dass der Schulbesuch von B. nicht über die ursprünglich vorgesehene Dauer verlängert wurde.