fa) Für sich selbst macht die Rekurrentin in der Rekurseingabe Ausgaben für _, _ und _ von rund Fr. 2'700.-- geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren verwies die Rekurrentin - wie bereits dargelegt wurde - als Beleg für die Lebenshaltung auf ein Dossier. Darin wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass sie verschiedenen Sportarten nachgehe und es wurde ein ähnlich hoher Betrag wie im Rekursverfahren behauptet. Die Ausgaben wurden zwar nicht umfassend belegt. Es erscheint nun aber ohne weiteres glaubhaft, dass sich die jährlichen Kosten der Rekurrentin für ihre sportlichen Aktivitäten auf rund Fr. 2'700.-- belaufen.