eb) Ausgewiesen ist schliesslich auch, dass der Rekurrent die der Rekurrentin in Rechnung gestellten Kosten der Telekommunikation und weiterer Versicherungen wie die Hausrat-, Haftpflicht- und Lebensversicherung - beglich. Die Behauptung des Rekurrenten, diese Kosten seien vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der konkreten Berechnung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden, trifft offenkundig nicht zu. Ebensowenig scheinen sie in