weichend auf einen noch höheren Bedarf in der täglichen Lebenshaltung zu schliessen, soweit nicht belegt ist, dass er vorweg nicht Gegenstand von Kartenbezügen bildete. Solche Kosten fielen und fallen denn auch unbestrittenermassen an. So hat der Rekurrent unter anderem eine Zusammenstellung ins Recht gelegt, in welcher er etwelche zusätzlich übernommene Kosten belegt (vgl. dazu die Stellungnahme Ordner 1 act. 8 S. 13 mit Dossier Ordner 3 act. 8). Ebensowenig besteht Veranlassung, für die Kinder weitere besondere Auslagen anzurechnen, soweit nicht belegt ist, dass sie im täglichen Bedarf - obwohl sie zum Standard gehörten - unberücksichtigt blieben.