Die Auflistung, welche die Rekurrentin der Strafbehörde übergeben habe, beinhalte keine Bankbelege. Die Kontrollliste über die Bezüge habe die Rekurrentin einmal für sich selbst erstellt und seien zufällig noch in ihrem Besitz gewesen. Mit der von ihr vor Jahren erstellten Liste habe die Rekurrentin den Strafbehörden nur beweisen wollen, dass die Sperrung der Karten bzw. die spätere Limitierung auf CHF 4000.-- mehr als nur vertragswidrig gewesen sei. So habe der Rekurrent vor dem Untersuchungsrichter geltend gemacht, er habe die Karten sperren bzw. limitieren müssen, weil die Ehefrau unrechtmässig viel Geld bezogen habe.